Röhnisch & Krahl-Röhnisch
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Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

Eine außerordentliche Kündigung, landläufig auch als fristlose Kündigung bezeichnet, braucht immer einen “wichtigen Grund” (§ 626 BGB), dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen wird. In diesem Beitrag möchten wir die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber näher beleuchten. Dabei gehen wir neben möglichen Kündigungsgründen auch auf Folgen für den Arbeitnehmer ein und erläutern, wie wir als Anwälte für Arbeitsrecht in Berlin unterstützen können.

 

Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber: Kurzüberblick

 

Ehe wir ins Detail gehen, möchten wir Ihnen die wichtigsten Punkte zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber zusammenfassen:

  • § 626 BGB - Kündigung aus wichtigem Grund: Eine außerordentliche (also fristlose) Kündigung durch den Arbeitgeber kann nur aufgrund eines wichtigen Grundes erfolgen. Dieser Grund muss (unter Abwägung aller Umstände) so schwerwiegend sein, dass ein Abwarten der Kündigungsfrist als unzumutbar angesehen werden kann.
  • Kündigung als letztes Mittel: Die fristlose Kündigung darf nur das letzte Mittel sein, das Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nutzen. Deshalb ist es in der Regel notwendig, seitens des Arbeitgebers vorher eine Abmahnung auszusprechen. Dadurch wird sowohl das Fehlverhalten gerügt als auch der Hinweis erteilt, dass im Wiederholungsfall die Kündigung folgt.
  • Erklärungsfrist muss eingehalten werden: Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den Gründen für die Kündigung Kenntnis erlangt hat.
  • Schriftform: Für jede Kündigung - außerordentlich oder ordentlich - ist die Schriftform bindend.

Gründe für die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

 

Wie bereits erwähnt, ist für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ein wichtiger Grund Voraussetzung. Für die Beurteilung des Grundes müssen dabei alle Umstände und Interessen beider Vertragspartner berücksichtigt werden. Dazu zählen etwa das Ausmaß des Vergehens und die Wiederholungswahrscheinlichkeit auf der einen Seite, auf der anderen Seite aber auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das bisherige Verhalten oder bestimmte soziale Aspekte. Der Grund für die Kündigung muss dabei nicht verpflichtend im Kündigungsschreiben benannt werden, ist aber auf Verlangen des Arbeitnehmers schriftlich mitzuteilen.

Beispiele für wichtige Gründe nach § 626 BGB, auf deren Basis eine fristlose Kündigung zulässig sein kann:

  • Arbeitszeitbetrug
  • Arbeitsverweigerung
  • Diebstahl
  • Beleidigung, Rufschädigung, Mobbing
  • “krankfeiern” oder “Selbstbeurlaubung”
  • sexuelle Belästigung
  • unerlaubte Konkurrenztätigkeit
  • Betriebsspionage

Neben der Benennung eines wichtigen Grundes gibt es auch weitere Schritte, die für eine wirksame fristlose Kündigung unbedingt einzuhalten sind. Dazu zählen z. B.:

  • Gespräch mit dem Betriebsrat: Der Arbeitgeber ist bei jeder Kündigung verpflichtet, den Betriebsrat anzuhören, sofern das Unternehmen über einen solchen verfügt.
  • Besonderer Kündigungsschutz in Mutterschutz und Elternzeit: Während des Mutterschutzes und nach Anmeldung der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der nur in Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung umgangen werden kann.
  • Schwerbehinderte Mitarbeiter: Für die Kündigung eines Menschen mit Schwerbehinderten-Status müssen vorab die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden.


Übrigens: Auch der Arbeitnehmer braucht einen wichtigen Grund, um ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem Beitrag über die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer.

 

Welche Konsequenzen hat die fristlose Kündigung für den Arbeitnehmer?

 

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer in der Regel immer mit bitteren Folgen verbunden. Bei einer fristlosen Entlassung kommen neben dem Verlust des Arbeitsplatzes aber auch weitere Konsequenzen hinzu. Eine außerordentliche Kündigung sorgt für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne weitere Gehaltszahlungen. Zudem führt eine solche Kündigung i. d. R. auch zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, da der Gesetzgeber hier erst mal grundlegend von einem Selbstverschulden der Arbeitslosigkeit ausgeht.

 

Was kann ein Anwalt für Arbeitsrecht für den Arbeitnehmer tun?

I

n dem Fall, dass Ihnen eine fristlose Kündigung ohne Nennung des Kündigungsgrundes überstellt wurde, sollten Sie diesen unbedingt bei Ihrem Arbeitgeber anfordern. Auf dieser Basis entscheiden wir als Anwälte für Arbeitsrecht gemeinsam mit Ihnen, ob wir gegen die Kündigung vorgehen wollen. Wichtig ist, dass Sie schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen, denn nach Erhalt der Kündigung haben Sie i. d. R. nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Wenn unsere erfahrenen Anwälte für Kündigungsschutz die entsprechende Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen, gibt es drei Möglichkeiten, wie das Verfahren ausgehen kann:

  1. Die Kündigung wird als rechtsgültig erklärt.
  2. Die Kündigung wird als unwirksam erklärt.
  3. Die außerordentliche Kündigung wird in eine ordentliche Kündigung “umgewandelt”. In diesem Fall setzt die Kündigungsfrist ein, in deren Verlauf der Arbeitnehmer weiter Gehalt bezieht und auch die Sperrfirst bei der Agentur für Arbeit aufgehoben wird.

Was kann Anwalt für Arbeitsrecht für den Arbeitgeber tun?

 

Arbeitgeberseitig können unsere Anwälte für Arbeitsrecht vor allem beratend unterstützen und gewährleisten, dass die fristlos ausgesprochene Kündigung rechtssicher ist. Hierzu führen wir intensive Gespräche mit Ihnen und formulieren die Kündigungsbegründung so, dass diese vor Gericht standhält.

 

Kanzlei Röhnisch & Krahl-Röhnisch: Ihre Anwälte in Berlin-Spandau

 

Als erfahrene Rechtsanwälte in Berlin-Spandau unterstützen wir Sie bei Fragen und Anliegen in folgenden Rechtsgebieten:

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