Röhnisch & Krahl-Röhnisch
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Vom Anwalt zum Arbeitszeugnis beraten lassen

Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endet, münden Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers in einem abschließenden Zeugnis. Weil das Arbeitszeugnis für den weiteren Karriereverlauf eine wichtige Komponente darstellt, bringt die Beurteilung ein hohes Maß an Sensibilität mit sich. Insbesondere im Rahmen einer Kündigung. Denn das Ergebnis des Zeugnisses ist auch immer an eine Erwartungshaltung geknüpft. Wird diese nicht erfüllt, kann dies zu Enttäuschung führen.

 

Sollten Sie bei den Formulierungen Bedenken haben, lohnt es sich mit einem Anwalt über das Arbeitszeugnis und dessen Inhalt zu sprechen. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei und lassen Sie das Zeugnis juristisch überprüfen, sodass Sie das Dokument inhaltlich korrekt und rechtssicher weitergeben können. Bei Ihrer Fachanwältin für Arbeitsrecht sind Sie in besten Händen. Kontaktieren Sie noch heute unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht Susan Janski und sichern Sie sich rechtlich ab!

 

 

Als Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis prüfen lassen

 

Es ist gesetzlich klar geregelt, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses — beispielsweise nach einer Kündigung — Anspruch auf ein Zeugnis hat, welches wohlwollend und wahrheitsgemäß formuliert ist. Somit wird gewährleistet, dass der Arbeitnehmer bei einer zukünftigen Bewerbung keinen Nachteil erfährt.

Allerdings ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer selbstständig ein Arbeitszeugnis auszuhändigen. Erst durch die Forderung des Arbeitnehmers entsteht die Zeugnispflicht. Nach einer solchen Forderung ist es nun die Aufgabe des Arbeitgebers, das Zeugnis in korrekter Form auszustellen. Im gleichen Zug hat der Arbeitnehmer die Aufgabe, Mängel sowie Fehler rechtzeitig zu erkennen, darauf hinzuweisen und diese vom Arbeitgeber beseitigen zu lassen.

 

Wenn man als Anwalt Arbeitszeugnisse begutachtet, kommen diese Fehler am häufigsten vor:

  • Unvollständigkeit des Arbeitszeugnisses
  • Unglaubwürdigkeit einzelner Passagen
  • unangemessene Zeugnissprache
  • missverständliche Formulierung
  • widersprüchliche Formulierung
  • Stilfehler
  • Rechtschreibfehler

Fehlen durch die Unvollständigkeit des Arbeitszeugnisses beispielsweise Passagen zum Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Vorgesetzten, wirft dies automatisch ein schlechtes Licht auf ersteren. Um solche Lücken zu vermeiden, ist es ratsam von einem Anwalt das Arbeitszeugnis überprüfen zu lassen. Der geschulte Blick eines Anwalts für Arbeitsrecht erkennt jeden Fehler.

 

 

Dauer des Anspruchs

 

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht für 3 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist, ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet ein Zeugnis auszustellen.

Der Anspruch kann allerdings schon früher verfallen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit sein Recht auf ein Zeugnis nicht in Anspruch genommen hat und seinen ehemaligen Arbeitgeber auch nicht darüber informiert hat, dass er auf ein Zeugnis besteht. Zudem kann der Fall eintreten, dass die Ausstellung für den Arbeitgeber unmöglich geworden ist. Dieser Aspekt trifft zu, wenn der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, ein wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen. Grobe Orientierungswerte für die Frist sind hier fünf bis zehn Monate, das hängt aber immer vom Einzelfall ab.

War ein Arbeitnehmer nur kurzfristig im Unternehmen tätig, liegt ebenfalls keine Zeugnispflicht vor. Nur ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis rechtfertigt die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Informieren Sie sich bei einem Anwalt zum Arbeitszeugnis über die Dauer Ihres Anspruchs. Fachanwältin für Arbeitsrecht Frau Susann Janski klärt Sie über die Rechtslage auf und unterstützt Sie bei Ihrem Fall!

 

 

Rechtsanwälte das Arbeitszeugnis schreiben lassen

 

Die Formen der Zeugnisse unterscheiden sich in Umfang und dem Zeitpunkt der Ausstellung. Grundsätzlich gibt das Arbeitszeugnis Auskunft über die Tätigkeit des Arbeitnehmers. Daneben sind als formale Eckdaten Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie die Aufenthaltsdauer im Unternehmen auf dem Zeugnis festzuhalten. Außerdem darf das Dokument ausschließlich von der zuständigen Person unterzeichnet werden. Eine Unterschrift in Vertretung ist nicht ausreichend. Das Zeugnis muss zudem frei von Verschmutzungen sein und ein gut lesbares Schriftbild vorweisen. Die schriftliche Form ist einzuhalten – ein elektronisches Dokument ist unzulässig.

Damit sind die Kriterien für das sogenannte “einfache Arbeitszeugnis” erfüllt. Diese grundlegenden Informationen füllen meist eine halbe DIN-A4-Seite. Wenden Sie sich an Frau Janski, wenn Sie sich rechtlich absichern und Ihr Arbeitszeugnis schreiben lassen wollen.

 

Das qualifizierte Arbeitszeugnis

 

Häufiger bestehen Arbeitnehmer aber auf ein “qualifiziertes Arbeitszeugnis”. Formell gibt es hier keinen Unterschied, jedoch sind hier zusätzlich ausführliche Angaben zu den Fähigkeiten, dem Engagement und den Leistungen des Arbeitnehmers enthalten. Folgende Aspekte sollten Sie außerdem berücksichtigen, wenn es um die Vollständigkeit eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geht:

  • Arbeitsbereitschaft
  • Arbeitsweise
  • spezielle Fähigkeiten
  • spezielle Kenntnisse
  • Nennung eventueller Führungskompetenzen

Sollte der Arbeitgeber darauf bestehen, den Kündigungsgrund in das Zeugnis aufzunehmen, muss der Arbeitnehmer vorab ausdrücklich zustimmen. Ohne Zustimmung ist dies nicht zulässig. Neben dem gängigen Arbeitszeugnis gibt es noch das Zwischenzeugnis, welches vom Arbeitnehmer noch während des bestehen Arbeitsverhältnisses eingefordert werden kann. Möglicherweise ist hier für beide Seiten bereits das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses geklärt. Doch auch wenn dieser Umstand nicht vorliegt, darf sich aus der Nachfrage zum Zwischenzeugnis kein Nachteil für den Arbeitnehmer ergeben.

Lassen Sie sich von einem Anwalt zum Arbeitszeugnis und dessen Inhalt beraten, damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind. Fachanwältin Susan Janski klärt Sie über mögliche Ansprüche, Klagen und Urteile auf. Röhnisch & Krahl-Röhnisch — Ihre Rechtsanwälte in Spandau Berlin — beraten Sie kompetent und vertreten Sie professionell vor Gericht! 

 

 

Zeugnissprache richtig interpretieren

 

Bei der Erstellung von Zeugnissen hat sich eine eigene Sprache herausgebildet, die auf den ersten Blick eher unauffällig ist. Für Rechtsanwälte mit geschultem Blick wird die Bewertung in Form von Formulierungen jedoch schnell ersichtlich.

Im Folgenden erhalten Sie ein paar Beispiele:

  • Sehr gut (Note 1): wir sind mit der Leistung vollauf zufrieden
  • Gut (Note 2): wir sind mit der Leistung stets zufrieden gewesen
  • Befriedigend (Note 3): hat unseren Erwartungen voll entsprochen
  • Ausreichend (Note 4): hat unseren Erwartungen entsprochen
  • Mangelhaft (Note 5): hat unsere Erwartungen im Großen und Ganzen erfüllt


Die Bewertungskriterien zeigen bereits das Konfliktpotenzial, dass sich durch die unterschiedlichen Ansichten der jeweiligen Seite ergeben können. Sollten Sie das Gefühl haben, dass beim Zeugnis Ihr Engagement nicht wahrheitsgemäß dargestellt wird, kann ein Anwalt das Arbeitszeugnis für Sie überprüfen und Sie zu möglichen Ansprüchen, Klagen und Urteilen informieren. 

 

 

Änderungen einzelner Passagen einfordern

 

Sollte ein Bedarf auf Änderung des Arbeitszeugnisses bestehen, muss der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber einfordern. Wenn dieser Versuch erfolglos bleibt, kann eine Änderung des Zeugnisses auch durch eine Klage erreicht werden. Auch die Ausstellung des Arbeitszeugnisses kann vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Änderungen anzufechten, wenn die Änderungswünsche nicht den realen Umständen entsprechen. Damit es nicht zu einer Klage kommt, können Sie einen Anwalt die Arbeitszeugnisse schreiben lassen. So stellen Sie sicher, dass sämtliche Formulierungen rechtssicher verfasst werden. Abschließend muss festgehalten werden, dass es für beide Seiten schwierig ist, die Arbeitsleistung aus der jeweiligen Perspektive zu beweisen. Aus diesem Grund ist es ratsam eine außergerichtliche Einigung beider Parteien anzustreben. 

 

 

Rechtsanwälte zur Beratung heranziehen

 

Oberster Anspruch, wenn Anwälte Arbeitszeugnisse juristisch begutachten, ist der respektvolle Umgang und das Verständnis für beide Parteien. Nur so kann ein angemessenes Urteil zur beiderseitigen Zufriedenheit erzielt werden.

Einzig wenn es tatsächlich zu keiner Einigung der beiden Parteien kommt, ist der Schritt vor das Arbeitsgericht zu empfehlen. Wenn Sie womöglich eine Kündigung erhalten haben und sich frühestmöglich, um ein Arbeitszeugnis kümmern möchten, können Sie sich mit Ihren Fragen an Frau Janski wenden. Oder haben Sie bereits ein Zeugnis und sind unsicher, ob die Formulierungen des Arbeitszeugnisses rechtens sind? Auch hier sind Sie bei uns bestens aufgehoben.

Als Arbeitgeber können Sie das Arbeitszeugnis auch von einem Rechtsanwalt schreiben lassen, um juristisch auf der sicheren Seite zu sein. Kontaktieren Sie uns über das Formular oder telefonisch und vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei. Fachanwältin für Arbeitsrecht Susann Janski berät Sie mit passenden Rechtstipps und dem nötigen Fingerspitzengefühl zu Ihrem persönlichen Anliegen. Lassen Sie sich jetzt von unserer kompetenten Fachanwältin für Arbeitsrecht über die Rechtslage aufklären!

Anschrift:

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