Röhnisch & Krahl-Röhnisch
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Mobbing am Arbeitsplatz: ein arbeitsrechtlicher Ratgeber

Der Arbeitsplatz sollte ein Ort sein, an dem individuelle Talente gefördert, Ideen ausgetauscht und gemeinsame Ziele verfolgt werden. Leider sieht die Realität für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft anders aus. Mobbing am Arbeitsplatz ist ein Problem, das verheerende Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden sowie die Leistungsfähigkeit der Betroffenen und auf das Arbeitsklima insgesamt hat. Von subtilen schädlichen Verhaltensweisen bis hin zu offensichtlichen Direktangriffen — Mobbing am Arbeitsplatz zeigt sich in verschiedenen Formen.

In diesem Artikel werden wir uns eingehend mit dem Phänomen des Mobbings unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten beschäftigen. Welche Erscheinungsformen gibt es? Ist eine Kündigung wegen Mobbing möglich? Welche Pflichten haben Betriebsrat und Arbeitgeber? Was können Betriebe gegen Mobbing tun? Diese und weitere Fragen zum Thema Mobbing im Job beantworten wir im folgenden Ratgeber.
 

Mobbing am Arbeitsplatz: Was versteht man unter Mobbing?

Mobbing am Arbeitsplatz bezeichnet systematische Schikanen, Demütigungen oder Diskriminierungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Diese Handlungen können von Kollegen oder Vorgesetzten ausgehen und haben oft gravierende psychische (oder gar physische) Auswirkungen auf die Betroffenen. Mobbing äußert sich in verschiedenen Formen, wie dem Verbreiten bösartiger Gerüchte, sozialer Isolation, herabwürdigenden Kommentaren oder Einschüchterungen.
Steht eine potenzielle Kündigung wegen Mobbing am Arbeitsplatz im Raum, muss zunächst genau geklärt werden, ob es sich tatsächlich um den arbeitsrechtlichen Tatbestand Mobbing handelt.
 

Begriffsklärung: Was ist Bossing?

Während Mobbing generell Verhaltensweisen am Arbeitsplatz umfasst, die darauf abzielen, eine Person systematisch zu diskreditieren, zu isolieren oder zu demütigen, bezieht sich Bossing speziell auf Mobbing durch Vorgesetzte. Bossing kann sich in Form von ungerechtfertigter Kritik, Überlastung mit Arbeit, sinnlosen Aufgaben oder der Entziehung wichtiger Arbeitsmittel äußern. Der Unterschied liegt vor allem in der Machtdynamik: Beim Bossing nutzen Chefs ihre übergeordnete Position aus, um Mitarbeiter zu schikanieren. Beide Formen sind schädlich und können zu erheblichen gesundheitlichen und beruflichen Problemen für die Betroffenen führen.

Trotz des Machtgefälles ist eine Kündigung wegen Mobbing bzw. Bossing möglich. Aufgrund der ungleichen Machtdynamik sollten sich Opfer arbeitsrechtlich beraten lassen, bevor sie etwas gegen das Mobbing durch den Chef unternehmen.

 

Rechtlicher Rahmen und Konsequenzen von Mobbing

 

Gesetzliche Vorgaben und wichtige Urteile

Mobbing am Arbeitsplatz wird in der deutschen Rechtsprechung sehr ernst genommen. Gesetzliche Vorgaben, wie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), bieten Schutz vor Belästigungen und Diskriminierung. Zudem stärken Urteile verschiedener Gerichte den Schutz von Arbeitnehmern sowie die Rechte von Mobbingopfern. Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, ihre Angestellten vor Mobbing zu schützen. Versäumnisse in dieser Hinsicht können zu Schadensersatzforderungen führen. Wichtig in diesem Zusammenhang: Nicht jede unangenehme oder kritische Interaktion am Arbeitsplatz ist als Mobbing zu werten. Systematik und Dauerhaftigkeit sind erforderlich, damit Handlungen als Mobbing gelten.

 

Folgende Gesetze befassen sich mit Mobbing am Arbeitsplatz:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen am Arbeitsplatz, einschließlich psychischer Belastungen wie Mobbing. § 3 ArbSchG behandelt allgemeine Grundsätze zum Arbeitsschutz und verpflichtet Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Darunter fällt auch Mobbing.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Das Gesetzt verbietet Diskriminierung und Belästigung aus verschiedenen Gründen, einschließlich des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG). Mobbing kann hierunter fallen.

 

Beispiele für Urteile zum Thema Schadensersatz nach bzw. Kündigung wegen Mobbing:

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.10.2009 - 3 Sa 224/09: Die mehrfache Bedrohung einer Kollegin hat für eine Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung zufolge.
  • LAG Niedersachsen, 12.10.2005 - Az.: 6 Sa 2132/03: Der Vorgesetzte und Arbeitgeber beleidigen einen Angestellten mehrfach vor einem Kunden, bis dieser unter der Belastung zusammenbricht. Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten 24.000 € Schmerzensgeld bezahlen.
  • BAG, 16.05.2007- Az.: 8 AZR 709/06: Mobbing setzt sich nicht aus einer, sondern mehreren Handlungen zusammen. Diese sind immer in ihrer Gesamtheit zu bewerten.

 

So gehen Sie am besten vor, wenn Sie Mobbing am Arbeitsplatz erfahren

Wer Mobbing am Arbeitsplatz durch Kollegen oder den Chef erfährt, sollte entsprechende Vorfälle dokumentieren und dafür nach Möglichkeit Beweise sammeln, z. B. belastende E-Mails des Täters oder Zeugenaussagen. Außerdem sollte der Kontakt zum Betriebsrat und/oder zum Vorgesetzten gesucht werden. Geht das Mobbing von letzterem aus und der Betrieb verfügt über keinen Betriebsrat, sollten Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
 

Fristlose Kündigung wegen Mobbing

Fristlose Kündigungen aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz erfordern eindeutige Beweise dafür, dass die beschuldigte Person sich tatsächlich des Mobbings schuldig gemacht hat. Dieser Prozess beinhaltet eine gründliche Untersuchung, die oft Zeugenaussagen und detaillierte Dokumentationen umfasst. Arbeitgeber müssen bei der Kündigung wegen Mobbing sehr sorgfältig vorgehen, um Klagen wegen ungerechtfertigter Entlassungen zu vermeiden. Andererseits haben Arbeitnehmer, die Opfer von Mobbing sind, unter bestimmten Umständen das Recht, ihrerseits eine außerordentliche Kündigung einzureichen, wenn ihnen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Wichtig: Nach einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung fällt eine Sperrfrist beim ALG I an.
 

Erhält der gekündigte Mobber eine Abfindung?

Ob ein gekündigter Täter von Mobbing eine Abfindung erhält, hängt im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab:

  • Sind die Mobbingvorwürfe beweisbar?
  • Wie schwer wiegen die Mobbingvorwürfe?
  • Wurde die des Mobbings beschuldigte Person bereits abgemahnt?

Kann der entsprechenden Person das Mobbing zweifelsfrei nachgewiesen werden, wird das zuständige Arbeitsgericht der Kündigung höchstwahrscheinlich auch zustimmen. Eine Abfindung ist daher nicht notwendig. Mangelt es an Beweisen, hat eine Kündigung wenig Chancen auf Wirksamkeit. Der vermeintliche Mobber müsste demzufolge wieder in den Betrieb zurückkehren dürfen. Um dem entgegenzuwirken, kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Abfindung anbieten. Nimmt der Mitarbeiter diese an, akzeptiert er damit seine Entlassung. In diesem Fall ist auch ein Aufhebungsvertrag wegen Mobbing keine Seltenheit.

 

Verantwortung und Maßnahmen von Betriebsrat und Arbeitgebern

Pflichten des Betriebsrats und des Arbeitgebers

Der Betriebsrat hat eine zentrale Verantwortung, wenn es um das Thema Mobbing am Arbeitsplatz geht. Er muss sicherstellen, dass ein fairer und respektvoller Umgang im Betrieb gewährleistet ist. Dazu gehört die Implementierung von Anti-Mobbing-Richtlinien und die Schaffung einer Anlaufstelle für betroffene Mitarbeiter. Arbeitgeber sind wiederum gefordert, präventive Maßnahmen gegen Mobbing zu ergreifen und eine Unternehmenskultur zu fördern, die Mobbing nicht duldet. Dies kann durch Schulungen, klare Verhaltenskodizes und die Förderung offener Kommunikation erreicht werden. Dies gilt insbesondere in Firmen ohne Betriebsrat. Stehen Vorwürfe des Mobbings im Raum, müssen Arbeitgeber und/oder Betriebsrat aktiv werden.

In Fällen, in denen eine Kündigung aufgrund von Mobbing ausgesprochen werden soll, müssen sowohl Betriebsrat als auch Arbeitgeber sicherstellen, dass die Entscheidung auf einer soliden arbeitsrechtlichen Grundlage steht. Sehen Sie sich zu Unrecht mit einer Kündigung aufgrund von Mobbing konfrontiert, sollten Sie sich unbedingt Rechtsbeistand von einem Anwalt im Kündigungsschutz suchen.

 

Schutz und Rechte von Mobbingopfern

Gemobbte Personen stehen oft vor der schwierigen Wahl, sich aktiv im Rahmen des Arbeitsrechts gegen das Mobbing zu wehren oder es weiterhin auszuhalten. Der erste Schritt sollte immer sein, das Mobbing lückenlos zu dokumentieren. Dazu gehören etwa das Festhalten von Daten, Zeiten, beteiligten Tätern, Kollegen und Zeugen sowie die Beschreibung der Vorfälle. Hierbei ist immer der Datenschutz zu beachten. Es ist auch ratsam, Vorgesetzte oder den Betriebsrat zu informieren und um Unterstützung zu bitten. Vielfach ist es sinnvoll, sich an einen Anwalt zu wenden und sich strategisch sinnvoll und juristisch fundiert gegen das Mobbing am Arbeitsplatz zur Wehr zu setzen.

 

Fristlose Eigenkündigung wegen Mobbing und Ansprüche auf Schadensersatz

In extremen Fällen von Mobbing kann das Opfer das Recht haben, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Dies ist jedoch eine schwerwiegende Entscheidung, die wohlüberlegt sein muss und nicht ohne professionelle rechtliche Beratung erfolgen sollte. Fristlose Kündigungen wegen Mobbing sind in Fällen gerechtfertigt, in denen dem gemobbten Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Zusätzlich können Mobbingopfer unter bestimmten Umständen, wie bereits in Kapitel Rechtlicher Rahmen und Konsequenzen von Mobbing aufgezeigt, Anspruch auf Schadensersatz haben, insbesondere wenn das Mobbing zu gesundheitlichen Problemen geführt hat. Diese Ansprüche können sich u. a. auf entstandene medizinische Kosten, Lohnausgleich nach durch Mobbing bedingtem Arbeitsausfall oder Schmerzensgeld beziehen.

 

Strategien gegen Mobbing am Arbeitsplatz

Unternehmen sollten eine klare Anti-Mobbing-Politik etablieren und diese aktiv umsetzen. Dazu gehört die Schulung der Mitarbeiter, um Anzeichen von Mobbing zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Auch die Schaffung eines sicheren Umfelds, in dem Mitarbeiter Bedenken äußern können, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen, ist essenziell. Opfer dürfen sich nicht alleine gelassen fühlen und müssen wissen, an wen sie sich wenden können.


Werden Mobbingvorwürfe erhoben, sollten die vermeintlichen Opfer ernst genommen werden, ohne die Beschuldigten vorschnell zu verurteilen.

 

Anlaufstellen und Beratungsdienste

Für gemobbte Personen und die Betriebe selbst gibt es zahlreiche Anlaufstellen und Beratungsdienste. Diese reichen von lokalen Beratungsstellen bis hin zu spezialisierten Anwälten für Arbeitsrecht. Für Arbeitgeber können externe Beratungsunternehmen hilfreich sein, die Schulungen und Workshops zum Thema Mobbing am Arbeitsplatz anbieten.

 

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Mobbing am Arbeitsplatz:

 

Ich werde gemobbt - Darf ich fristlos kündigen?

Eine fristlose Kündigung wegen Mobbing am Arbeitsplatz ist nicht ohne Weiteres möglich. Zunächst sollten interne Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Konfliktlösung genutzt werden, z. B., indem man das Gespräch mit dem Chef, dem Betriebsrat oder der Personalabteilung sucht. Nur in schwerwiegenden Fällen von Mobbing – also, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für das Opfer unzumutbar ist – kann eine fristlose Kündigung wegen Mobbing in Betracht gezogen werden. Es ist empfehlenswert, sich vor diesem Schritt rechtlich beraten zu lassen, um bestmöglich zu reagieren.

 

Wann führt Mobbing zu Schadensersatz?

Mobbing kann in bestimmten Fällen zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn es nachweislich zur Schädigung der Gesundheit oder anderen konkreten Schäden des Betroffenen führt. Hierbei ist entscheidend, dass das Mobbing am Arbeitsplatz zweifelsfrei nachgewiesen werden kann und ein Zusammenhang zwischen den Handlungen und den Schäden besteht. Auch hier sollte immer ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden.

 

Stellt Mobbing eine Straftat dar?

Mobbing am Arbeitsplatz kann in bestimmten Fällen strafrechtlich relevante Handlungen umfassen, wie Beleidigung, Verleumdung oder Körperverletzung. Ob es sich um eine Straftat handelt, hängt von den konkreten Handlungen ab.
In Betracht kommen diesbezüglich folgende Tatbestände:

  • Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch, kurz: StGB)
  • üble Nachrede (§ 186 StGB)
  • Verleumdung (§ 187 StGB)
  • Körperverletzung (§ 223 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Diebstahl (§ 242 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

 

Anwälte für Arbeitsrecht in Berlin: Kanzlei Röhnisch & Krahl-Röhnisch

Die kompetenten Anwälte für Arbeitsrecht in Berlin unserer Kanzlei Röhnisch & Krahl-Röhnisch kennen die rechtlichen Feinheiten in puncto Mobbing. Wir führen Sie durch den gesamten Prozess: von der rechtlichen Prüfung über Kündigung wegen Mobbing am Arbeitsplatz. Treten Sie bei Fragen gerne an uns heran. Nehmen Sie direkt Kontakt mit unserer Kanzlei auf. Wir beraten Sie gerne!

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