Röhnisch & Krahl-Röhnisch
Röhnisch & Krahl-Röhnisch

Sexuelle Nötigung: Ihr Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht

Bei sexueller Nötigung handelt es sich im Strafrecht um einen Sammelbegriff, der sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers beschreibt. Jene Handlungen können sich auf vielfältige Weise manifestieren: Das Ausnutzen einer schutzlosen Lage oder Sie durch Drohung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt stellen gemäß Sexualstrafrecht eine sexuelle Nötigung dar.

Allen voran die #MeToo-Bewegung hat in den letzten Jahren hat zu einem erhöhten gesellschaftlichen Unrechtsbewusstsein bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung geführt — und das ist auch gut so! Wurden Taten dieser Art in der Vergangenheit häufig gar nicht erst als solche betrachtet, nehmen die Anzeigen begangener Sexualstraftaten in den letzten Jahren zu. Die Betroffenen setzen sich juristisch zur Wehr! Ich helfe Opfern von sexueller Nötigung als Rechtsanwalt dabei, ihren Peiniger zur Rechenschaft zu ziehen und auch durch weitere rechtliche Schritte dafür, dass die Übergriffe des Täters aufhören. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass der Täter seine Strafe erhält und Verantwortung für das widerrechtliche Handeln trägt. Wurden Sie Opfer einer Sexualstraftat wie etwa einer Vergewaltigung, bin ich Ihr kompetenter Opferanwalt und übernehme Ihre anwaltliche Vertretung vor Gericht. Treten Sie jetzt in Kontakt und vereinbaren Sie einen Termin.
 

Ihr Anwalt bei sexueller Nötigung: Empathie und Sachverstand


Mein Name ist Manuela Krahl-Röhnisch und ich bin Opferanwältin aus Überzeugung! Ich konzentriere mich ausschließlich auf die Opfervertretung. Mandate zur Verteidigung von Sexualstraftäter werden kategorisch nicht übernommen. Als erfahrener Rechtsanwalt für sexuelle Nötigung weiß ich, worauf es bei einem solchen Verfahren ankommt. Als in diesem Bereich seit Jahren tätige Anwältin für das Sexualstrafrecht stehe ich Ihnen mit Kompetenz, Empathie und Leidenschaft zur Seite und kämpfe für Ihr Recht als Ihre Interessenvertretung.

Ferner bin ich mir darüber bewusst, dass ein solches Strafverfahren neben der juristischen Ebene noch eine weitere Dimension hat. Gewaltsame sexuelle Handlungen wie etwa eine Vergewaltigung haben meist traumatische Folgen — insbesondere auch dann, wenn der Täter aus dem engen Familien- oder Bekanntenkreis stammt. Aus diesem Grund sind neben juristischem Sachverstand für einen Rechtsanwalt bei sexueller Nötigung auch Sensibilität und Feingefühl von größter Wichtigkeit.

Als Anwalt für sexuelle Nötigung muss ich immer wieder feststellen, dass sexuelle Übergriffe für die Opfer oft mit Scham verbunden sind. Nicht selten suchen diese die Schuld bei sich selbst. Doch diese liegt beim Täter, der gegen den Willen des Opfers sexuelle Handlungen vollzieht. Dabei ist es nach dem Strafgesetzbuch nur für die Einordnung in die einzelnen Straftatbestände erheblich, ob der Sexualstraftäter Gewalt anwendet oder nicht.

Schenken Sie mir Ihr Vertrauen! Sie können sich sicher sein, dass ich Ihnen geduldig zuhöre und Sie nicht zu Aussagen drängen werde. Meine Kanzlei ist ein sicherer Raum für Sie. Sie brauchen keine Angst zu haben, die Straftat ein weiteres Mal durchleben zu müssen. Als kompetenter Rechtsanwalt für sexuelle Nötigung begegne ich Ihnen mit Empathie und Fingerspitzengefühl, so dass Sie im Zuge des Verfahrens keine Retraumatisierung befürchten müssen.

 

Sexuelle Nötigung: Begriffsklärung und Strafrecht


Sexuelle Nötigung wird in § 177 StGB geregelt. Strafbar macht sich nach § 177 Abs. 1 StGB, wer eine andere Person gegen deren erkennbaren Willen zu einer sexuellen Handlung nötigt. 2016 wurde der Paragraf um den Zusatz “Nein heißt nein” erweitert. Dessen wesentlicher Inhalt ist, dass jeder Teilnehmer an sexuellen Handlungen jederzeit seine Zustimmung — auch währenddessen — widerrufen kann, ungeachtet vorheriger Zusagen. Auch Gewalt und/oder Drohung sind nicht mehr zur Verwirklichung des Tatbestandes notwendig. Ein bloßer entgegenstehender Wille genügt bereits. Erkennbar wird dieser etwa durch:

  • verbale Äußerungen
  • Abwehrhandlungen
  • Weinen
  • Flehen

Nach einer erlebten Sexualstraftat ist ein Rechtsanwalt unerlässlich, damit dieser Ihre Interessen im Blick behält. Erfolgt der sexuelle Übergriff durch Gewalt, Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage, beträgt die in § 177 Abs. 5 StGB geregelte Strafe einen Freiheitsentzug von mindestens 12 Monaten.
 

Sexuelle Nötigung mittels Gewalt


Erfolgt die Sexualstraftat im Zusammenhang mit Gewalt, wird diese vom Täter angewendet, um sich über geleisteten oder erwartbaren Widerstand des Opfers hinwegzusetzen. Ob sich das Opfer aktiv dagegen wehrt, ist für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich. Gemäß Sexualstrafrecht muss der Täter in diesem Zusammenhang Gewalt anwenden und diese vom Opfer auch als physischer Zwang empfunden werden.

Ein sexueller Übergriff ist ein komplexer Vorgang, der nachhaltig auf die psychische Konstitution des Opfers einwirkt. Der sexuelle Kontakt muss bei einer sexuellen Nötigung nicht unmittelbar nach der Gewaltanwendung stattfinden. Geschehen sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers, welches noch immer unter dem Eindruck einer vorangegangenen Gewaltanwendung steht, ist dies unter Umständen als sexuelle Nötigung mittels Gewalt auszulegen.

Weitere Gewaltanwendungen im Bereich der sexuellen Nötigung sind gemäß Strafrecht beispielsweise:

  • Packen und Zerren an der Hand
  • festes Stoßen auf das Bett oder den Boden
  • auf das Opfer legen und es nach unten drücken
  • heimliches Verabreichen von Alkohol, Drogen oder anderen Mitteln


Ich bin Ihr Rechtsanwalt bei sexueller Nötigung und vertrete Sie mit Kompetenz und Empathie im Ermittlungsverfahren gegen den Täter und vor Gericht. Kontaktieren Sie jetzt meine Kanzlei und vereinbaren Sie einen Termin.

 

Sexuelle Nötigung mittels Drohung


Bereits durch das Aussprechen einer Drohung kann der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt sein. Dabei ist es unerheblich, ob der Täter tatsächlich in der Lage ist, die Drohungen zu verwirklichen, solange das Opfer diese ernst nimmt. Drohungen können sowohl verbal als auch durch Gesten vermittelt werden. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit gemäß Strafrecht eine sexuelle Nötigung mittels Drohung vorliegt:

  • Die Drohung stellt eine Gefahr für Leib und Leben des Opfers in Aussicht.
  • Dabei muss ein schwerer Angriff auf die körperliche Unversehrtheit angedroht werden.

 

Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage


Eine sexuelle Nötigung kann ebenfalls vorliegen, wenn der Täter eine schutzlose Lage seines Opfers ausnutzt. Wichtig dabei ist, dass jene schutzlose Lage nicht zwingend vom Täter selbst verursacht werden muss. Die Ausnutzung einer bestehenden schutzlosen Lage genügt bereits. Gemäß Strafrecht liegt eine schutzlose Lage vor, wenn das Opfer im Vergleich zum Täter über eingeschränkte Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten verfügt.
 

Begriffsklärung: sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung, Vergewaltigung


Als erfahrener Rechtsanwalt bei sexueller Nötigung weiß ich, dass für verschiedene Delikte des Sexualstrafrechts häufig fehlerhafte Bezeichnungen verwendet werden. So werden sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung oftmals synonym verwendet, dabei decken sie unter juristischen Gesichtspunkten völlig verschiedene Tatbestände ab und unterscheiden sich in Bezug auf die damit verbundenen Strafen erheblich.

Sexueller Missbrauch bezeichnet sexuelle Handlungen mit Kindern, Jugendlichen oder erwachsenen, besonders gefährdeten Personen. § 174 StGB sieht hier abhängig von der Schwere der Tat als Strafe einen Freiheitsentzug von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Auch sexuelle Nötigung muss der Rechtsanwalt von sexueller Belästigung abgrenzen. Letztere umfasst jedes einseitige und unerwünschte Verhalten mit sexueller Motivation, welches das Opfer in seiner Würde verletzt. Dazu zählen etwa verbale Bemerkungen, Gesten, unerwünschte sexualisierte Berührungen oder sexuelle Bedrängnis. Bei diesem Delikt werden nach § 184i StGB Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren verhängt.

Die Vergewaltigung ist eine besonders schwere Form der sexuellen Nötigung und in § 177 Abs. 6 StGB geregelt. Dabei muss der Täter zwangsläufig in den Körper des Opfers eindringen. Die vorgesehene Strafe ist abhängig von der Schwere der Tat zwei bis fünf Jahre Freiheitsentzug.
 

Kanzlei Röhnisch & Krahl-Röhnisch: Ihre Anwälte in Berlin-Spandau


Wir sind Ihre erfahrenen Rechtsanwälte in Berlin-Spandau und unterstützen Sie in folgenden Bereichen:

  • Arbeitsrecht
  • Verkehrsrecht
  • Miet- und WEG-Recht
  • Opferschutzrecht
  • Familienrecht

Sie haben noch Fragen — etwa zu Strafverfahren, Aussagen oder sonstigen Belangen? Möchten Sie nach einer sexuellen Nötigung einen Rechtsanwalt konsultieren und einen Termin vereinbaren? Kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49 30 35 13 6992 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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