Es ist gesetzlich geregelt, dass jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Urlaub hat. Der Urlaub wird im Arbeitsrecht meist dann zum relevanten Thema, wenn er vom Arbeitgeber nicht gewährt wird. Hier muss also die Frage beantwortet werden, ob dem Arbeitnehmer der Urlaub zusteht oder nicht. Mit diesem Anliegen können sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber an unsere Kanzlei wenden.
Kontaktieren Sie bei offenen Fragen unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht und Urlaub. Als erfahrene und kompetente Fachanwältin für Arbeitsrecht beschäftigt sich Susann Janski regelmäßig mit Themen wie Urlaubsanspruch, Urlaubsgeld und Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sie berät unsere Mandanten umfassend zur Rechtslage und unterstützt Sie umfassend mit ihrer fachlichen Expertise.
In Deutschland ist der Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer nach den Vorschriften des § 1 BUrlG in einem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dies gilt für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende.
Folgende Personengruppen haben gesetzliche Ansprüche auf bezahlten Urlaub:
Von dieser gesetzlichen Regelung des Urlaubs darf nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer auf seinen Urlaubsanspruch verzichten. Das wird vom BUrlG ausgeschlossen.
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Die Zahl der verfügbaren Urlaubstage ergibt sich aus den Arbeitstagen. Im ersten Schritt reicht ein Blick in den Arbeitsvertrag. Denn im Arbeitsvertrag ist konkret festgehalten, wie viele Tage Jahresurlaub dem Arbeitnehmer gewährt werden. Ist der Arbeitnehmer sechs Werktage in der Woche tätig, hat er Anspruch auf 24 Tage Erholungsurlaub. Zu den Werktagen bzw. Arbeitstagen gehören alle Tage des Kalenderjahres, die kein Sonntag oder Feiertag sind. Bei fünf Arbeitstagen in der Woche beträgt der gesetzliche Anspruch 20 Tage.
Diese Angaben entsprechen dem Mindesturlaub. Laut Arbeitsrecht haben schwerbehinderte Menschen außerdem einen Anspruch auf Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Der Arbeitgeber darf vom vorgeschriebenen Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz nicht abweichen.
Bei einem neu begonnenen Arbeitsverhältnis gilt eine Wartezeit von sechs Monaten, bevor für den Arbeitnehmer der volle Anspruch auf Urlaub besteht. Doch bereits während dieser Probezeit steht ihm nach Gesetz für jeden vollen Monat, der im Unternehmen geleistet wurde, ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Eine pauschale Urlaubssperre ist gesetzlich also nicht vorgesehen.
Scheidet der Arbeitnehmer wieder aus der Firma aus, richtet sich der Urlaubsanspruch nach (Nicht-)Erfüllung der Wartezeit sowie dem Zeitpunkt im jeweiligen Kalenderjahr. Hat er die Wartezeit bereits erfüllt und verlässt er das Unternehmen nach dem 30.06., steht ihm der gesamte noch nicht genommene Jahresurlaub zu. Wurde die Wartezeit jedoch nicht erfüllt oder geht der Arbeitnehmer bei erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, hat er lediglich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen im Unternehmen geleisteten Monat.
Bei Fragen rund um das Thema Urlaub sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht zurate ziehen. Fachanwältin Susann Janski erläutert Ihnen die Rechtslage. Als professionelle Vertreterin vor Gericht unterstützt sie unsere Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten mit Leidenschaft und Sachverstand. Die Kanzlei Röhnisch & Krahl-Röhnisch berät Sie kompetent und umfassend — jetzt Termin vereinbaren!
Ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Umstand, dass ausschließlich der Arbeitgeber den Urlaub festlegen darf. Das heißt konkret: Ist der Urlaub mit dem Arbeitgeber nicht abgesprochen, handelt es sich eine Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers. Eine Selbstbeurlaubung erlaubt es dem Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.
So kann der Arbeitgeber, wenn beispielsweise dringende betriebliche Gründe vorliegen, den Urlaub ablehnen. Sollte der Arbeitgeber also kurz vor Beginn des Urlaubs die Genehmigung widerrufen, darf der
Arbeitnehmer den Urlaub nicht antreten. Hier müsste der Arbeitgeber seine Ansprüche über das Arbeitsgericht durchsetzen. Sollte der Arbeitnehmer dennoch in den Urlaub gehen, handelt es sich um eine
Selbstbeurlaubung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Sind Sie aber bereits im Urlaub und der Arbeitgeber widerruft seine Genehmigung, muss der Arbeitgeber den Urlaub nicht abbrechen und hat auch keine Konsequenzen zu befürchten. Klären Sie Ihre Fragen
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Der Gesetzgeber gibt vor, dass die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Urlaubsplanung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Unter gewissen Umständen ist es hingegen gesetzlich erlaubt, dass die Urlaubsplanung durch den Arbeitgeber erfolgt und ein sogenannter Zwangsurlaub angeordnet werden darf.
Dazu gehören vor allem „dringende betriebliche Belange“. Das können zum Beispiel ein grundsätzlich saisonaler Betrieb oder eine unerwartete betriebliche Krise sein. Wenden Sie sich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an Rechtsanwältin Janski, um die Rechtssicherheit des Zwangsurlaubs in Ihrem persönlichen Fall zu überprüfen.
Ein Fehlverhalten im Rahmen des Urlaubsrechts kann zu einer Kündigung führen. Ein häufiger Fall ist die oben genannte Selbstbeurlaubung. Daneben gibt es noch die Erwerbstätigkeit während des Urlaubs, etwa in Form eines Nebenjobs. Der Arbeitnehmer darf während des Urlaubs keinen beruflichen Tätigkeiten nachgehen, die dem Zweck des Urlaubs widersprechen.
Kurz: erwerbstätig sein bzw. Geld verdienen. Stellt der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer einer solchen Tätigkeit nachgeht, muss der die Vergütung während des Urlaubs nicht zahlen. Bereits getätigte Zahlungen können zurückgefordert werden. Daneben erhält der Arbeitgeber die Berechtigung eine Abmahnung oder sogar eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Bei Unklarheiten im Hinblick auf arbeitsrechtliche Regelungen rund um den Urlaub sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Bei weiteren Urlaubs- und Kündigungsfragen beraten wir unsere Mandanten gerne in unserer Kanzlei. Außerdem stehen wir Ihnen als Vertreter vor Gericht zur Seite!
Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, werden diese Tage nicht angerechnet und bleiben als Erholungsurlaub erhalten. Denn im Krankheitsfall kann der Zweck des Urlaubs nicht erfüllt werden. Dafür muss die Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Urlaubstage, die durch diesen Umstand erhalten bleiben, können bis zum 31.3. des Folgejahres als Urlaub in Anspruch genommen werden.
Tritt der Fall ein, dass sich das Arbeitsverhältnis dem Ende nähert und der Urlaubsanspruch nicht mehr genommen werden kann, entsteht für den Arbeitnehmer das Recht auf Abgeltung. Die Abgeltung ist in § 7 Abs.4 BUrlG geregelt und besagt, dass der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt auszahlen muss. Grundlage für das Urlaubsentgelt ist der Betrag, der im Durchschnitt während eines Urlaubstages verdient worden wäre.
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ihrem individuellen Anliegen. Kontaktieren Sie uns telefonisch, per Mail oder über das Kontaktformular und lassen Sie sich kompetent von Frau Susann Janski vertreten!
Sie haben weitere Rechtsfragen außerhalb des Arbeitsrechts? Wenden Sie sich auch hierfür gern an unsere kompetenten Rechtsanwälte in Spandau
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