Die Ausstellung einer Abmahnung ist ein probates Mittel, um Arbeitnehmern eine Rüge zu erteilen. Wurde eine Abmahnung ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, dieser zu widersprechen und eine Gegendarstellung anzubringen. Im folgenden Ratgeber-Artikel erfahren Sie von den kompetenten Anwälten für Arbeitsrecht der Kanzlei Krahl-Röhnisch, worauf zu achten ist, wenn Sie nach dem Erhalt einer Abmahnung Widerspruch einlegen möchten.
Aus Sicht des Arbeitgebers mag die Abmahnung berechtigt erscheinen. Für den Arbeitnehmer macht es allerdings immer Sinn, nach dem Erhalt einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung
Widerspruch einzulegen und eine Gegendarstellung zu formulieren, denn das durch den Arbeitgeber beanstandete Verhalten kann bei Wiederholung eine Kündigung nach sich
ziehen. Um sich also vor den Konsequenzen dieser Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung zu schützen, sollten Sie nach dem Erhalt einer unberechtigten Abmahnung durch Ihren Arbeitgeber
also unbedingt die Möglichkeit einer Gegendarstellung nutzen. Dadurch ergibt sich für Sie die Chance, das beanstandete Verhalten zu erklären und eventuelle Missverständnisse
aus der Welt zu schaffen. Stellt sich die Abmahnung als unberechtigt heraus, wird diese wieder Ihrer Personalakte entfernt.
Weigert sich Ihr Arbeitgeber die Abmahnung zurückzunehmen, haben Sie mit dem Widerspruch eine optimale Ausgangsposition für eine Auseinandersetzung vor Gericht. In diesem Fall
sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Das zuständige Gericht für eine Abmahnungsentfernungsklage ist das Arbeitsgericht.
Arbeitgeber können Arbeitnehmer u. a. für folgendes Fehlverhalten sowie Pflichtverletzungen abmahnen:
Wichtig im Kontext Abmahnung und Widerspruch: Für eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Abmahnung Voraussetzung, weshalb Sie diese nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten. Gerne unterstützen Sie hier unsere kompetenten Anwälte für Kündigungsschutz. Treten Sie am besten gleich mit unserer Kanzlei in Kontakt.
Eine Abmahnung ist unberechtigt, wenn
In diesen Fällen sollten Sie sofort Widerspruch gegen die Abmahnung einlegen und den Sachverhalt in Form einer Gegendarstellung aus Ihrer Sicht schildern. Unsere qualifizierten Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie dabei, eine gehaltlose Rüge aus Ihrer Personalakte zu tilgen.
Essenziell, wenn Sie nach dem Erhalt einer Abmahnung Widerspruch einlegen möchten: Das Recht auf eine Gegendarstellung ist im Arbeitsrecht gemäß § 83 Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) geregelt. Dieser Paragraf gestattet es dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu nehmen und auf Verlangen Erklärungen zu deren Inhalt beizufügen. Außerdem können Darstellungen und
Erklärungen aus Sicht anderer Vorgesetzter oder Kollegen zum entsprechenden Vorfall bzw. Verhalten mit in die Personalakte aufgenommen werden. Außerdem sei an dieser Stelle auf das
Beschwerderecht beim Betriebsrat (gemäß § 84 BetrVG) hingewiesen. Als Arbeitnehmer sind Sie berechtigt, bei Ihrem Betriebsrat Beschwerde einzulegen, wenn Sie sich von Ihrem
Arbeitgeber benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen.
Grundlegend gilt, dass die Aufnahme des Widerspruchs gegen die Abmahnung vom Arbeitgeber nur abgelehnt werden kann, wenn diese rechtsmissbräuchlich oder unzumutbar ist. Dies ist bspw. der Fall, wenn
die Darstellung Unwahrheiten oder Beleidigungen des Arbeitgebers enthält. Andernfalls muss er laut Arbeitsrecht den Widerspruch entgegennehmen und sich damit auseinandersetzen.
Ferner gilt: Es gibt keine Frist, innerhalb der ein Widerspruch gegen die Abmahnung erfolgen muss. Wird außerdem kein Widerspruch eingelegt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer die Vorwürfe des Arbeitgebers einräumt. Dies kann unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt relevant werden, wenn die Auseinandersetzung vor Gericht verhandelt wird. Die Beweislast liegt dann beim Arbeitgeber. Der ausbleibende Widerspruch ist nicht als Zustimmung zu werten.
Dennoch ist es ratsam, direkt nach dem Erhalt einer nicht berechtigten Abmahnung Widerspruch einzulegen und aktiv zu werden.
Ein Widerspruch gegen eine Abmahnung muss zwingend schriftlich erhoben werden. Ein ausschließlich mündlicher oder telefonischer Widerspruch ist nicht wirksam. Damit Ihr schriftlicher Widerspruch gültig ist, muss er folgenden Inhalt aufweisen:
Gerne unterstützen wir Sie dabei, nach dem Erhalt einer Abmahnung Widerspruch einzulegen. So prüfen wir etwa, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist und erstellen gemeinsam mit Ihnen ein rechtskräftiges Widerspruchsschreiben, das eine verhaltensbedingte Kündigung im Ernstfall abwenden kann.
Prinzipiell kann der Einspruch gegen eine Abmahnung vom Arbeitnehmer selbstständig durchgeführt werden. Das Hinzuziehen eines qualifizierten Rechtsbeistands hilft Ihnen jedoch
dabei, bestmöglich auf die vermeintlich unbegründeten Anschuldigungen des Arbeitgebers zu reagieren.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht bei Abmahnungen verschaffen Ihnen folgende
Vorteile:
Als erfahrene Rechtsanwälte in Berlin-Spandau unterstützen wir Sie bei Fragen und Anliegen in folgenden Rechtsgebieten:
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