Röhnisch & Krahl-Röhnisch
Röhnisch & Krahl-Röhnisch

Ihr Anwalt für Gewaltschutz

Gewalt am eigenen Körper zu erfahren – insbesondere in den eigenen vier Wänden – hinterlässt physische und psychische Wunden. Mit der Entscheidung, sich juristisch zur Wehr zu setzen, ist bereits der erste Schritt getan, um den Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Als erfahrene Anwälte für Gewaltschutz wissen wir, dass neben juristischem Sachverstand und Expertise Empathie von unschätzbarer Wichtigkeit sind. Unser Versprechen: Wir sind für Sie da!

Wurden Sie Opfer von (häuslicher) Gewalt, stehen Ihnen eine Vielzahl rechtlicher Maßnahmen zur Verfügung, die Sie vor weiteren Übergriffen schützen. Die Rechtsanwaltskanzlei Röhnisch & Krahl-Röhnisch bietet Ihnen umfassende juristische Unterstützung – kompetent und empathisch. Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

 

Ihr kompetenter Rechtsanwalt bei häuslicher Gewalt

 

Beim sogenannten Gewaltschutz handelt es sich um ein Instrument der Zivilgerichtsbarkeit. Mit diesem werden Opfer von Misshandlung, Körperverletzung und Stalking vor den Tätern geschützt. Insbesondere bei häuslicher Gewalt kommt der Gewaltschutz zum Tragen. Anordnungen und Maßnahmen des Gewaltschutzes sind etwa Näherungs- und Kontaktverbote sowie Wohnungszuweisungen.

Rechtlich ist für Anwälte für Gewaltschutz das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) maßgebend — dem „Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung“.

Bezüglich der Überlassung der Wohnung erleichtert ein entsprechender Beschluss die Person, von der die Gewaltgefährdung ausgeht, aus ebenjener Wohnung zu verweisen. Durch diese sogenannte Wohnungszuweisung muss der Täter die gemeinsame Wohnung dauerhaft verlassen, während das Opfer bleibt. Als erfahrene Anwälte für Gewaltschutz wissen wir, mit welcher enormen psychischen Entlastung ein solcher Beschluss verbunden ist.

 

Juristische Voraussetzungen für den Gewaltschutz

 

Damit ein Antrag auf Gewaltschutz bewilligt wird, muss für die Opfer eine akute Bedrohungslage durch einen oder mehrere Täter bestehen. Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) ist dies der Fall, wenn der Antragsteller Opfer einer

  • Gesundheitsverletzung,
  • Freiheitsverletzung,
  • Körperverletzung,
  • schwerwiegenden Bedrohung oder
  • ähnlichen Verletzung

geworden sind. Dies schließt sowohl körperliche als auch seelische und geistige Beeinträchtigungen des Opfers mit ein. Als erfahrene Anwälte für Gewaltschutz sehen wir uns häufig mit dem Irrtum konfrontiert, dass nur Frauen, die Opfer von Gewalt durch den (Ehe-)Partner werden, einen Antrag auf Gewaltschutz stellen können. Es ist allerdings völlig unerheblich, wie Opfer und Täter zueinanderstehen. Ob verheiratet oder getrennt, verwandt oder verschwägert – die Beziehung zwischen Opfer und Täter ist für den Gewaltschutz unerheblich.

 

Beim Antrag auf Gewaltschutz gibt es einiges zu beachten

 

Grundlegend gilt: Nur die Anordnung auf Gewaltschutz durch ein Gericht ist für das Opfer ein dauerhafter Schutz. Andere Maßnahmen – wie etwa die polizeiliche Ingewahrsamnahme des Täters – sind, wenn überhaupt, nur kurzfristige Lösungen.

Aufgrund rechtlicher Fallstricke sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Gewaltschutz beauftragen, der Sie bei der Antragstellung begleitet. Gemäß Gewaltschutzgesetz (GewSchG) kann ein Antrag auf Gewaltschutz nur bei Gericht erfolgen. Wird der Antrag vom Gericht bewilligt, verhängt dieses entsprechende Anordnungen. Dazu zählen etwa:

  • Der Täter darf die Wohnung des Opfers nicht mehr betreten.
  • Es wird ein Aufenthaltsverbot für den Täter verhängt, sodass dieser regelmäßig vom Opfer besuchte Orte meiden muss.
  • Wohnen Täter und Opfer zusammen, muss Letzterer die gemeinsame Wohnung dem Geschädigten überlassen.

 

Den Täter in seine Schranken weisen

 

Wir sind Ihre kompetenten Anwälte für Gewaltschutz und unterstützen Sie umfassend. Der Gewaltschutz ist eine von einem Gericht angeordnete Maßnahme, die Opfer vor Gewalt bewahren und ihre körperlichen, seelischen und geistigen Befindlichkeiten schützt. Wird ein rechtlicher Erlass im Rahmen des Gewaltschutzes vom Täter missachtet, können hohe Geldstrafen anfallen oder gar Haftstrafen verhängt werden.

Die Regelungen zum Gewaltschutz ermöglichen es Ihnen, sich rechtlich zuverlässig gegen häusliche Gewalt zur Wehr zu setzen und sich vor vorsätzlichen Verletzungen Ihrer Gesundheit oder Freiheit zu schützen. Entsprechende Beschlüsse erfolgen jedoch nicht ausschließlich nach zugefügten Verletzungen von Gesundheit oder Freiheit. Bereits im Bedrohungsfall kann der Gewaltschutz greifen.

 

Ihre zuverlässigen Anwälte bei häuslicher Gewalt

 

Wir sind Ihre erfahrenen Anwälte für Gewaltschutz und beraten Sie umfassend zu allen rechtlichen Möglichkeiten. In Absprache mit Ihnen leiten wir alle erforderlichen Schritte ein und bieten Ihnen eine umfassende juristische Unterstützung.

Haben Sie noch Fragen – etwa zu Gewaltschutzverfahren und -verhandlung im Allgemeinen? Möchten Sie wissen, inwieweit Sie dem Antragsgegner im Rahmen des Verfahrens gegenübertreten müssen? Als Opferanwälte vertreten wir Sie bei (potenzieller) häuslicher Gewalt und Übergriffen. Schenken Sie uns Ihr Vertrauen und unsere Rechtsanwälte in Spandau (Berlin) bieten Ihnen die optimale Unterstützung bei Ihrem Gewaltschutzverfahren – fachkundig, empathisch, erfolgreich.

Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei

Röhnisch & Krahl-Röhnisch
Pichelsdorfer Str. 97
13595 Berlin - Spandau

 

Telefon:

(+49 30) 3513 6992

 

 

Fax:

(+49 30) 3513 6993

 

E-Mail:

info@krahl-roehnisch.de

 

Oder nutzen Sie das KONTAKTFORMULAR.

 

 

Unsere Kooperationskanzlei in Reinickendorf von

 

Rechtsanwalt Röhnisch

 

erreichen Sie HIER

 

Ihr Recht in guten Händen
Druckversion | Sitemap
© 2020 Rechtsanwältin Manuela Krahl-Röhnisch | Impressum


Anrufen

E-Mail

Anfahrt