Röhnisch & Krahl-Röhnisch
Röhnisch & Krahl-Röhnisch

Ihr Anwalt für sexuelle Belästigung: Juristische Unterstützung für Opfer

Ich bin Frau Rechtsanwältin Manuela Krahl-Röhnisch und ich bin Ihr kompetenter Anwalt für sexuelle Belästigung. Ich vertrete seit über 20 Jahren im Tätigkeitsschwerpunkt des Opferschutzrechtes Mandanten und Mandantinnen. Ich vertrete Opfer sexualisierter Belästigung und streite für Ihr Recht!

Sexuelle Belästigung kann in allen Lebenssituationen vorkommen. Oft finden Straftaten dieser Art in einem Abhängigkeitsverhältnis statt — also zum Beispiel am Arbeitsplatz, in der Schule und Universität oder in der Arztpraxis. Doch auch im öffentlichen Raum werden unerwünschte sexuelle Handlungen verübt. Als erfahrener Opferanwalt bin ich für Sie da und helfe Ihnen dabei, den Täter für sein Verhalten juristisch zu belangen und vertrete Ihre Interessen. Treten Sie jetzt mit meiner Kanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

 

Ihr Anwalt bei sexueller Belästigung: Sachlichkeit und Mitgefühl

 

Durch meine langjährige Erfahrung als Anwalt für sexuelle Belästigung kenne ich die Aspekte und Besonderheiten des Sexualstrafrechts und die damit einhergehenden Folgen für die Betroffenen. Ich weiß, worauf es in einem derart sensiblen Verfahren ankommt, und stehe Ihnen mit Kompetenz, Empathie und Leidenschaft zur Seite. Als überzeugte Opferanwältin konzentriere ich mich auf die Vertretung von Opfern sexualisierter Straftaten. Meine Kanzlei übernimmt keine Verteidigungen von Sexualstraftätern!

Mir ist bewusst, dass unerwünschte sexualisierende Handlungen und Äußerungen jeglicher Art emotional dauerhafte Spuren bei den Betroffenen hinterlassen. Dies gilt vor allem, wenn das Leid des Opfers nach der Tat als übertrieben oder gar unbegründet abgetan wird oder dem Opfer sogar selbst “Schuld” zugesprochen wird. Als erfahrener Anwalt für sexuelle Belästigung weiß ich, dass Sensibilität und Fingerspitzengefühl ähnlich wichtig sind wie die juristische Kompetenz. Mein Versprechen: Ich höre Ihnen aufmerksam zu und nehme Ihre Erfahrung mit sexueller Belästigung ernst. Mit meiner Unterstützung sorgen Sie dafür, dass Sie die “Opferrolle” verlassen können und zum Beispiel im Rahmen der Nebenklage wir gemeinsam für Ihr Recht streiten.

 

Sexuelle Belästigung: Definition gemäß Sexualstrafrecht

 

Im Strafrecht wird die sexuelle Belästigung durch § 184i geregelt. Der exakte Wortlaut des Paragraphen im Strafgesetzbuch lautet:
 

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Als Anwalt für sexuelle Belästigung mit dem Fokus auf die Opfervertretung stimmen mich die jüngsten Entwicklungen positiv, denn in Bezug auf sexuelle Belästigung hat sich sowohl gesellschaftlich als auch im Strafrecht in den letzten Jahren einiges getan und die Straftat wird nicht mehr nur noch abgetan. Während insbesondere die #MeToo-Bewegung für ein verstärktes Unrechtsbewusstsein bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung gesorgt hat, wurde im Sexualstrafrecht Ende 2016 das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung verabschiedet, welches sexuelle Belästigung erstmalig als eigene Straftat klassifiziert. Vorher waren sexuelle Handlungen und Äußerungen gegen den Willen des Opfers im Strafrecht nur als Beleidigung mit sexuellem Hintergrund nach § 185 StGB strafbar. Ich stehe Ihnen als erfahrener Anwalt für sexuelle Belästigung zur Seite.

Rechtlich gesehen wird der Tatbestand der sexuellen Belästigung in folgenden Fällen erfüllt:

  • Der Täter verübt sexualisierende Handlungen, die das Opfer in seiner Würde verletzen.
  • Der Täter nähert sich dem Opfer körperlich gegen dessen Willen (etwa durch sexualisierte Berührungen des Körpers).
  • Gleiches gilt für eine unerwünschte körperliche Annäherung in Kombination mit dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder Repressionen.
  • Der Täter entwürdigt das Opfer durch sexualisierende Bemerkungen.

 

Begriffsklärung: sexuelle Belästigung, sexueller Missbrauch, Vergewaltigung

 

In meiner Funktion als Anwalt für sexuelle Belästigung muss ich immer wieder feststellen, dass Bezeichnungen, die unterschiedliche Delikte des Sexualstrafrechts beschreiben, fehlerhaft verwendet werden. Häufig werden die Begriffe sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung gleichbedeutend verwendet, obwohl sie völlig verschiedene Straftatbestände darstellen. Auch in Bezug auf die damit verbundenen Strafen gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede.

Der Delikt sexueller Missbrauch bezieht sich auf sexuelle Handlungen mit Kindern, Jugendlichen oder erwachsenen, besonders gefährdeten Personen. Gemäß § 174 StGB wird abhängig von der Schwere der Tat als Strafe einen Freiheitsentzug von drei Monaten bis zu fünf Jahren angeordnet.

Sexuelle Nötigung ist gegeben, wenn das Opfer gegen deren erkennbaren Willen zu einer sexuellen Handlung drängt. Sexuelle Nötigung wird in § 177 StGB geregelt und zieht eine Freiheitstrafe von mindestens 12 Monaten nach sich.

Die Vergewaltigung ist gemäß § 177 Abs. 6 StGB eine besonders schwere Form der sexuellen Nötigung. Bei diesem Delikt dringt der Täter in den Körper des Opfers ein. Abhängig von der Schwere der Tat drohen einem verurteilten Täter zwei bis fünf Jahre Freiheitsentzug.

Die Straftat der sexuellen Belästigung wird auf Antrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse annimmt. Da für den Antrag Fristen laufen, machen Sie möglichst zeitnah einen Beratungstermin aus.

Kontaktieren Sie jetzt meine Kanzlei und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch. Meine Mitarbeiterinnen beraten Sie über entstehende Kosten. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung übernehmen einige Gesellschaften die Kosten für die Beratung komplett, ohne dass die Selbstbeteiligung zum Tragen kommt.

Der sexuell belästigte Mitarbeiter hat ein Beschwerderecht nach § 13 AGG. Für die arbeitsrechtliche Interessenwahrnehmung steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin Janski als Fachanwältin im Arbeitsrecht zur Verfügung.

 

Kanzlei Röhnisch & Krahl-Röhnisch: Ihre Anwälte in Berlin-Spandau

 

Wir sind Ihre erfahrenen Rechtsanwälte in Berlin-Spandau und sind in folgenden Rechtsgebieten für Sie da:

  • Arbeitsrecht
  • Verkehrsrecht
  • Miet- und WEG-Recht
  • Opferschutzrecht
  • Familienrecht

Sie haben noch Fragen — etwa zum Strafverfahren oder zur Nebenklage? Möchten Sie nach einer sexuellen Belästigung mich als Ihren Anwalt konsultieren und einen Termin vereinbaren?
Kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49 30 35 13 6992 oder füllen Sie unser Kontaktformular aus.

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Pichelsdorfer Str. 97
13595 Berlin - Spandau

 

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