Ein Aufhebungsvertrag ist ein Beschluss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in dem beiderseitig der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit des Arbeitsvertrags zugestimmt wird. Mit einem Anwalt Aufhebungsvertrag und die damit verknüpften Bedingungen zu prüfen, ist daher sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber in vielen Fällen dringend ratsam.
Für beide Seiten ist es ebenso sinnvoll, sich über die rechtlichen Folgen zu informieren und deren Vor- als auch Nachteile zu kennen. Denn ein unterzeichneter Aufhebungsvertrag lässt sich nach
Abschluss nur in den seltensten Fällen wieder rückgängig machen. Für einen Laien dürfte es zur Mammutaufgabe werden, juristische Fallstricke in einem Aufhebungsvertrag vorausschauend zu erkennen.
Sich daher zuvor an einen kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, ist daher stets empfehlenswert.
Grundsätzlich ist es erstrebenswert, das Arbeitsverhältnis im Guten zu beenden. Im Optimalfall stellt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags die passende Lösung dar. Aufhebungsverträge sind neben
Kündigungen die häufigste Option, für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschließen im beiderseitigen Einverständnis, dass sie die Zusammenarbeit beenden. Anders
als bei der Kündigung, die einen einseitigen Entschluss darstellt. Damit der Aufhebungsvertrag gültig ist, bedarf er der schriftlichen Form (§ 623 BGB). In einer anderen Form (mündlich, E-Mail oder
Ähnliches) besitzt er keine Gültigkeit.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann für beide Seiten zum Vorteil und genauso zum Nachteil sein.
Für den Aufhebungsvertrag setzen sich beide Parteien zusammen und vereinbaren gemeinsam die Abfindung, den ausstehenden Urlaubsanspruchs, Arbeitszeugnisnoten sowie das Ende des
Beschäftigungsverhältnisses. Holen Sie sich den Rat eines Anwalts zum Aufhebungsvertrag, um auf der sicheren Seite zu sein.
Neben den genannten Punkten können Sie aber noch weitere Ansprüche festhalten, die im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ebenfalls geregelt werden sollen, darunter die Überstunden, betriebliche
Altersversorgung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Dienstwagen, Spesen und Reisekosten etc. Hier ein paar Punkte im Detail:
Abfindung: Die Abfindung im Rahmen einer Kündigung wird häufig im Aufhebungsvertrag geregelt. Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer
nach einer Kündigung eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache, da sie im Arbeitsrecht nicht geregelt ist. Hier lohnt es sich zweifellos mit einem Anwalt
Aufhebungsvertrag und Abfindung in einem Gespräch vorab zu klären.
Urlaub: Der Aufhebungsvertrag regelt ebenfalls, wie mit dem Urlaub umgegangen wird. Festgehalten werden die noch ausstehenden Tage und wann diese genommen werden sollen. Der
Resturlaub kann auch durch eine Auszahlung ausgeglichen werden.
Zeugnis: Ebenso wird das Arbeitszeugnis besprochen. Dabei wird geklärt, was darin
stehen und welche Aspekte besonders hervorgehoben werden sollen.
Der Vorteil eines Aufhebungsvertrages kann zugleich auch Nachteil sein: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind durch einen Aufhebungsvertrag nicht mehr an die gesetzlich vorgegebenen Kündigungsfristen gebunden. Durch die im Aufhebungsvertrag festgehaltene Kündigungsfrist, gilt die ursprüngliche Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr. Das ist vor allem dann wichtig, wenn das Beschäftigungsverhältnis früher beendet wird, als es der ursprüngliche Arbeitsvertrag vorsieht. Auch in Hinblick auf eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Ganz gleich, welche Fragen Sie haben, konsultieren Sie einen Anwalt zum Aufhebungsvertrag, um eventuelle Folgen besser abschätzen zu können.
Der Aufhebungsvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers — aber eben auch zu dessen Nachteil ausfallen. Das gilt für den Arbeitgeber gleichermaßen. Welche Vorteile kann der Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber haben? Mit dem Aufhebungsvertrag verhindert er, dass er eine Kündigung aussprechen muss. Denn im Rahmen einer Kündigung besitzt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz erschwert es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer freizustellen. Eine Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer würde schließlich zu einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht führen. Dieses Prozedere mitsamt Kündigungsschutzklage bleibt dem Arbeitgeber durch den einen Aufhebungsvertrag erspart.
Wenn es um Kündigung geht, ist das für Arbeitnehmer ein hochsensibles Thema. Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich nicht dazu drängen, den Aufhebungsvertrag „schnell“ zu unterschreiben. Übrigens
ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor dem Unterschreiben des Aufhebungsvertrags den Arbeitnehmer auf die Nachteile hinzuweisen.
Vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags sollten Sie sich als Arbeitnehmer folgende Fragen stellen:
Für all diese Fragen ist es sinnvoll sich einen juristischen Rat einzuholen und mit einem Anwalt Aufhebungsvertrag und dessen Regelungen durchzugehen.
Ganz wichtig: Ein Aufhebungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Sollte es noch Unsicherheiten geben, ob der Aufhebungsvertrag so angemessen ist und ob er in dieser Form rechtssicher und nicht
zu Ihrem Nachteil ist, wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Es ist in jedem Fall ratsam, mit einem Anwalt den Aufhebungsvertrag zu besprechen.
Ist der Aufhebungsvertrag einmal in schriftlicher Form geschlossen worden und enthält er keine Rücktritt- oder Widerrufsklausel, können sich Arbeitnehmer nur unter Ausnahme wieder davon lösen. Ein
solcher Ausnahmefall liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit widerrechtlichen Mitteln dazu gebracht hat, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
Hat der Arbeitgeber zum Beispiel angedroht, eine Kündigung auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer nicht den Aufhebungsvertrag unterschreiben würde, kann unter Umständen ein Recht zur Anfechtung wegen
widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) bestehen. Auch bei Vorspiegelung falscher Tatsachen — wie der Aussage des Arbeitgebers, die Stelle würde im Betrieb ohnehin bald wegfallen — kann diese sogenannte
arglistige Täuschung (§ 123 BGB) Grundlage für eine Anfechtung sein.
Ein Auflösungsvertrag ist dasselbe wie ein Aufhebungsvertrag und führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Was Sie nicht verwechseln dürfen, sind Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag. Durch einen Abwicklungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet, er regelt ausschließlich die Folgen einer Kündigung. Der Aufhebungsvertrag dagegen beendet die Beschäftigung und regelt die Bedingungen, die zu diesem Ende führen. Lassen Sie sich auch bei diesen Fragen zum Aufhebungsvertrag vom Anwalt beraten.
Kommen Sie für eine Erstberatung zu unseren Rechtsanwälten in Berlin Spandau. Bereits im ersten Gespräch kann
Frau Janski Ihnen mit hilfreichen Rechtstipps zur Seite stehen. Klären Sie in einer Erstberatung alle relevanten Grundlagen, um ein weiteres Vorgehen zu planen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Chancen vorausschauend einschätzen und zugleich Nachteile rechtzeitig erkennen —
sodass wir ebenfalls die entsprechenden Maßnahmen ergreifen können, um mögliche Nachteile abzumildern.
Grundsätzlich können Sie den Aufhebungsvertrag auch selbstständig und ohne Rechtsanwalt unterzeichnen. In jedem Fall sollten Sie sich aber zumindest eine fachkundige Beratung einholen. Insbesondere
dann, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten wird. Kontaktieren Sie Frau Janski aus unserer Kanzlei, um juristischen Beistand von einem Anwalt zum Aufhebungsvertrag zu
erhalten.
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