Röhnisch & Krahl-Röhnisch
Röhnisch & Krahl-Röhnisch

Ihr Anwalt im Kündigungsschutz in Berlin Spandau

Es ist eine unangenehme Situation für den Arbeitnehmer, wenn er oder sie mit einer Kündigung konfrontiert wird. Oft geht dieser Umstand mit Gefühlen wie Unverständnis und Existenzangst einher. Deshalb ist es im ersten Schritt umso wichtiger, Ruhe zu bewahren und mit einem Anwalt Kündigungsschutz und Rechtmäßigkeit der Kündigung zu besprechen.

 

Der Kündigungsschutz fällt unter das Arbeitsrecht und wird über das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Grundsätzlich wird es dadurch dem Arbeitgeber erschwert, den Arbeitsvertrag zu kündigen - zudem schützt die Regelung den Arbeitnehmer vor einer unrechtmäßigen Kündigung. Sollten Sie also aktuell eine Kündigung erhalten haben und möchten dagegen Klage einreichen, steht Ihnen unsere Anwältin im Kündigungsschutz Frau Janski beratend zur Seite.

 

 

Kündigungsschutz für Arbeitnehmer

 

Der Grund, warum Beschäftigte solch einen umfassenden Schutz im Arbeitsverhältnis genießen, erklärt sich aus der Tatsache, dass die Beschäftigung die wichtigste Einkommensquelle darstellt, um den Lebensunterhalt zu sichern.

 

Das KSchG sorgt dafür, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht ohne Weiteres möglich ist. Der Kündigungsschutz setzt sich aus gesetzlichen Regelungen und einer Vielzahl von Urteilen der Rechtsprechung zusammen.

 

Frau Janski als Fachanwältin für Arbeitsrecht kann im Kontext des Kündigungsschutzes eine umfassende Erstprüfung vornehmen und dabei grundlegende Fragen klären, die Sie unter anderem über die Wirksamkeit, Kosten und Abfindung aufklären. Häufig wird unterschätzt, dass mit einem Anwalt im Kündigungsschutz die Zahlung einer nicht unerheblichen Abfindung erwirkt werden kann.

 

 

Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage

 

Damit der Kündigungsschutz gilt, müssen einige Aspekte berücksichtigt werden. Der Kündigungsschutz findet nämlich erst nach der sogenannten “Wartezeit” Anwendung. Die Wartezeit beträgt 6 Monate und beginnt, sobald ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der oder die Beschäftigte muss in demselben Unternehmen länger als sechs Monate und ohne Unterbrechung tätig gewesen sein, damit der Kündigungsschutz anwendbar wird. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich gearbeitet wurde - noch ist ausschlaggebend, ob die Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit stattgefunden hat.

 

Daneben ist die Größe des Betriebes ein relevanter Faktor. Denn seit 2004 gilt: erst ab 10 Mitarbeitern - ohne Berücksichtigung der Auszubildenden - greift das KSchG. In Kleinbetrieben gelten gesonderte Regelungen, bei denen Ihnen ein Anwalt im Kündigungsschutz aber ebenfalls weiterhelfen kann.

 

 

Welche Frist der Arbeitnehmer beachten muss

 

Treffen die genannten Punkte zu und es liegt eine Kündigung vor, sollten Sie folgenden Aspekt beachten: In Deutschland gilt bei einer Kündigung die Drei-Wochen-Frist. Das bedeutet, die Kündigung muss binnen drei Wochen nach Erhalt beim Arbeitsgericht angefochten werden - sonst gilt sie als wirksam. Läuft die Klagefrist ab, kann ein Anwalt im Kündigungsschutz keine juristischen Schritte mehr einleiten. Ebenso verfällt die Durchsetzung weiterer Ansprüche. Aus diesem Grund ist es ratsam, Frau Janski als Anwältin im Kündigungsschutz frühzeitig aufzusuchen.

 

Vermeiden Sie außerdem nach Ausspruch der Kündigung eine schriftliche Erklärung (Abwicklungsvereinbarung) abzugeben - insbesondere, wenn der Arbeitgeber Sie dazu drängt. Denn durch die Abwicklungsvereinbarung erklären Sie sich mit der Kündigung einverstanden und verzichten damit zugleich auf eine Kündigungsschutzklage. Die Abwicklungsvereinbarung ist aber nicht mit dem Aufhebungsvertrag zu verwechseln, der eine zweiseitige Regelung darstellt. Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Abwicklungsvereinbarung eine Kündigung vorausgegangen sein muss. Der Aufhebungsvertrag ist unabhängig von einer Kündigung.

 

 

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

 

Eine Kündigung ist zum Schutze des Arbeitnehmers an zahlreiche Bedingungen geknüpft. So muss der Arbeitgeber, um eine ordentliche Kündigung zu erteilen, die Kündigung in Schriftform vorlegen. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung unterliegt weiteren und strengeren Voraussetzungen. Es muss ein triftiger Grund vorliegen, der diesen Schritt rechtfertigt.

 

Wichtig ist hier, dass der Arbeitgeber eine zweiwöchige Frist für die Kündigungserklärung einhalten muss. Genauer: Sobald der Arbeitgeber den wichtigen Kündigungsgrund zur Kenntnis nimmt, muss er auch innerhalb der folgenden 2 Wochen eine Kündigung aussprechen, danach ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam. Auch hier gilt es, durch einen Fachanwalt zu prüfen, ob mit einer Kündigungsschutzklage die ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung angefochten werden kann.

 

 

Gründe einer Kündigung

 

Es gibt laut Kündigungsschutzgesetz drei Gründe, warum der Arbeitgeber eine ordentliche bzw. außerordentlich Kündigung aussprechen kann. Dabei wird zwischen

  • betriebsbedingter
  • personenbedingter und
  • verhaltensbedingter Kündigung unterschieden.

Die folgenden Beispiele geben einen ersten Hinweis, ob Sie einen Anwalt im Kündigungsschutz zurate ziehen sollten:

 

Betriebsbedingte Kündigung

 

Eine betriebsbedingte Kündigung wird damit begründet, dass die betrieblichen Umstände einer Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen. Hier ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll, wenn Ihnen gekündigt wurde, obwohl jüngere oder weniger lang Angestellte mit derselben Tätigkeit, weiterhin im Unternehmen beschäftigt bleiben.

 

Personenbedingte Kündigung

 

Die personenbedingte Kündigung wird meist mit der Kündigung wegen Krankheit in Verbindung gebracht. Insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit zu lange arbeitsunfähig war. Eine Kündigungsschutzklage ist hier sinnvoll, wenn sich der Arbeitsausfall tatsächlich über einen längeren Zeitraum erstreckt hat - aber nicht in dem Maße, dass die Erfüllung des Arbeitsvertrages dadurch gefährdet worden wäre. Und Sie zudem auch in Zukunft in der Lage sein werden, den Pflichten des Arbeitsvertrages nachzukommen.

 

Verhaltensbedingte Kündigung

 

Eine verhaltensbedingte Kündigung hat zur Grundlage, dass der Beschäftigte gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Für eine verhaltensbedingte Kündigung muss zuvor mindestens eine Abmahnung ausgesprochen worden sein. Nur wenn ein unangemessenes Verhalten bereits wirksam abgemahnt wurde, ist eine verhaltensbedingte Kündigung rechtens.

 

 

Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz

 

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz wird die Kündigung bestimmter Personengruppen durch den sogenannten “besonderen Kündigungsschutz” zusätzlich erschwert bzw. sogar ausgeschlossen. Gerade in Sonderfällen ist es ratsam, mit einem Anwalt Kündigungsschutz und Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen. Der besondere Kündigungsschutz, auch Sonderkündigungsschutz, tangiert unter anderem Arbeitnehmer mit Behinderung/Schwerbehinderung, Schwangere und Mitglieder des Betriebsrats und schützt sie im außerordentlichen Maße über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus.

 

Hier kann der juristische Beistand eines Anwalts im Kündigungsschutz helfen, wenn folgende Regelungen nicht eingehalten wurden:

  • Menschen mit Behinderung/Schwerbehinderung: Die Kündigung von Arbeitnehmern mit Behinderung/Schwerbehinderung kann nur dann herbeigeführt werden, wenn Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt benachrichtigt werden. Nur wenn schlussendlich das zuständige Integrationsamt der Kündigung zustimmt, ist sie wirksam.
  • Schwangere: Sie genießen mit Beginn der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung besonderen Kündigungsschutz.
  • Mitglieder des Betriebsrates: Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats kann nur außerordentlich erfolgen. Es müssen also wichtige Gründe vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen. Außerdem muss eine Zustimmung des Betriebsrats vorliegen, sonst ist sie unwirksam.

 

 

Beratung zum Kündigungsschutz

 

Wenn Sie einen engagierten und kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin suchen, sind Sie mit Ihrem Recht bei uns in besten Händen. Welche Umstände auch immer zu Ihrer Kündigung geführt haben, für jeden Einzelfall ist eine zeitnahe Beratung sinnvoll. Denn es gibt zahlreiche Aspekte, die die Unwirksamkeit einer Kündigung bedeuten können und die ein Anwalt im Kündigungsrecht bei Gericht für Sie durchsetzen kann. All das gilt es mit Frau Janski als juristischen Beistand zu prüfen, um eine ungerechte Behandlung auszuschließen.

 

Sie haben weitere Fragen zur Kündigungsschutzklage oder wollen dazu einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren? Rufen Sie unsere Rechtsanwälte in Berlin Spandau an unter +49 30 35 13 6992 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Als Anwältin im Kündigungsschutz nimmt Frau Janski Ihre Interessen auch in weiteren Bereichen rund um das Arbeitsrecht wahr, z.B. Arbeitszeugnis, Abfindung oder Abmahnung.

 

Anschrift:

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