Röhnisch & Krahl-Röhnisch
Röhnisch & Krahl-Röhnisch

Mit dem Anwalt Ihren Anspruch auf Abfindung klären

Eine Abfindung ist eine einmalige finanzielle Leistung infolge einer Kündigung bzw. fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Höhe der Abfindung ist nicht festgeschrieben, sondern im wesentlichen Verhandlungssache. Das bedeutet auch, dass hier ein hohes Maß an Fingerspitzengefühl und Weitsicht für die Beratung gefragt ist. Wenn Sie mit einem Anwalt Ihren Anspruch auf Abfindung und die damit verbundenen Regelungen besprechen möchten, können Sie sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden. Frau Janski als Fachanwältin für Arbeitsrecht berät Sie vertrauensvoll zu allen Fragen.

 

Recht auf Abfindung? Juristische Regelungen zur Abfindung im Arbeitsrecht

 

Es muss zunächst festgehalten werden: Nach Arbeitsrecht ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach einer Kündigung diese außerordentliche Einmalzahlung zu zahlen. Nur unter gewissen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Abfindung geltend machen, zum Beispiel:

  • wenn im Sozialplan, Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine Abfindung festgehalten ist
  • wenn das Gericht eine Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit feststellt

 

Sollte es aber zur Auszahlung einer Abfindung kommen, hängt die Höhe vom Verhandlungsgeschick beider Parteien ab. Denn auch die Höhe des Betrags ist im Arbeitsrecht nicht geregelt. Häufig wird die Abfindung im Kontext eines Aufhebungsvertrags relevant. Das heißt, wenn das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einverständnis beendet werden soll. Die Abfindung dient dann dazu, den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen. Auch eine vorzeitige Freistellung kann besonders bei einer mehrwöchigen bis mehrmonatigen Kündigungsfrist Teil der Abfindung sein. Hierbei ist der Arbeitnehmer davon entbunden, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Er erhält jedoch trotzdem seine Vergütung, bis der Arbeitsvertrag endet. Damit soll dem Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses leichter gemacht werden, während er mehr Flexibilität für neue Karrierewege hat.
In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem Anwalt zur Abfindung beraten zu lassen, um im Sinne des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers ein faires Ergebnis zu erzielen.

 

Von der Kündigungsschutzklage über den Aufhebungsvertrag zur Abfindung

 

Häufig steht vor dem Aufhebungsvertrag noch eine Kündigungsschutzklage. Mit der Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer eine unrechtmäßige Kündigung anfechten. Das Recht auf eine Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieser besondere Schutz erklärt sich damit, dass der Verlust des Arbeitsplatzes eine Gefährdung der Existenzgrundlage darstellt. Darum wird die Tatsache, den Arbeitsplatz zu verlieren, im Arbeitsrecht auch als besonders schützenswert erachtet.

Kommt es also zur Kündigung insbesondere einer fristlosen Kündigung, kann der Arbeitnehmer erst einmal eine Kündigungsschutzklage einreichen, um sich den Anspruch zu sichern, auch weiterhin im Unternehmen zu verbleiben. In Hinblick auf die Kündigung und den Kündigungsschutz folgt an dieser Stelle noch einmal der Hinweis: In Deutschland gilt die Drei-Wochen-Frist. Das heißt, nach Erhalt der Kündigung müssen Sie diese innerhalb von drei Wochen anfechten. Werden die drei Wochen überschritten, ist es nicht mehr möglich, juristische gegen die Kündigung vorzugehen. Suchen Sie deshalb umgehend unsere Kanzlei auf, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, um sich mit einer Kündigungsschutzklage dagegen zu wehren.

Nach der Kündigungsschutzklage treffen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht. Dort wird ein sogenannter Gütetermin für die Verhandlung anberaumt und überprüft, inwieweit die Kündigung unwirksam oder rechtmäßig ist. Ist das eigentliche Ziel des Arbeitnehmers jedoch nicht, weiterhin im Unternehmen zu arbeiten, findet häufig eine Beendigung des Prozesses sowie des Arbeitsverhältnisses statt und es kommt häufig zu einem Abfindungsvergleich. Dann wird geklärt, wie hoch der Betrag ausfällt, der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden muss. Das Gericht strebt dabei das Ziel an, zwischen beiden Parteien zu vermitteln und einen Vergleich zu schließen. Das bedeutet konkret, dass sowohl Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer ihren Forderungen nachgeben. Damit mündet die Verhandlung im Vergleich als gerichtlicher Beschluss, der exakt festhält, auf welchen Betrag der Arbeitnehmer einen Anspruch hat.

 

Höhe von Abfindungen

 

Da für die Höhe von Abfindungen nicht pauschal gesetzliche Regelungen greifen, muss der genaue Betrag im Rahmen des Vergleiches ausgehandelt werden, wobei eine faire Summe für beide Parteien gefunden werden soll. Meist wird hier von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausgegangen. Aber auch andere Faktoren müssen bei der Verhandlung berücksichtigt werden, etwa die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, sein Alter sowie seine weiteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Holen Sie sich Unterstützung von einem erfahrenen Anwalt zur Abfindungshöhe in Ihrem persönlichen Fall ein, damit sie Ihren Vorstellungen entspricht.

 

Einfluss auf das Arbeitslosengeld nach der Abfindung

 

Grundsätzlich findet nach der Zahlung einer Abfindung keine Kürzung des Arbeitslosengeldes statt. Allerdings gibt es durchaus Punkte, die diesen Umstand torpedieren. Setzen Sie sich mit einem Rechtsanwalt zusammen, damit nach der Zahlung der Abfindung keine Kürzung oder eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld eintritt.

 

Lassen Sie sich kompetent in unserer Kanzlei beraten

 

Die Zahlung der Abfindung bringt weitere juristische Fragen mit sich, die ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kompetent beantworten kann. So individuell wie die Jobs, die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber, sind auch die Fragen zu den Abfindungen. Es bietet sich also immer an, sich von einem Anwalt zur Abfindung individuell beraten zu lassen. Kommen Sie zu Ihrem Recht und suchen Sie unsere Kanzlei auf. Frau Janski als Rechtsanwältin in Berlin Spandau mit Spezialisierung im Arbeitsrecht berät Sie umfassend zu Ihrem Anliegen und gibt Ihnen hilfreiche Rechtstipps zu Ihrem Fall.

Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei

Röhnisch & Krahl-Röhnisch
Pichelsdorfer Str. 97
13595 Berlin - Spandau

 

Telefon:

(+49 30) 3513 6992

 

 

Fax:

(+49 30) 3513 6993

 

E-Mail:

info@krahl-roehnisch.de

 

Oder nutzen Sie das KONTAKTFORMULAR.

 

 

Unsere Kooperationskanzlei in Reinickendorf von

 

Rechtsanwalt Röhnisch

 

erreichen Sie HIER

 

Ihr Recht in guten Händen
Druckversion | Sitemap
© 2020 Rechtsanwältin Manuela Krahl-Röhnisch | Impressum


Anrufen

E-Mail

Anfahrt