Röhnisch & Krahl-Röhnisch
Röhnisch & Krahl-Röhnisch

Anwalt Nebenklage

Die Vertretung eines Opfers einer Straftat liegt mir bei meiner Arbeit als Rechtsanwältin besonders am Herzen. Daher vertrete ich seit mehr als zwei Jahrzehnten — außer im Verkehrsbereich — ausschließlich Opfer und übernehme keine Strafverteidigung. Meine Erfahrung hat gezeigt, dass ohne anwaltliche Unterstützung und Hilfestellung die Interessen von Opfern einer Straftat auf der Strecke bleiben. Hierbei arbeite ich gern mit Opferschutzorganisationen zusammen.

 

Dass neben den Tätern auch Opfer das Recht haben, ihre Interessen in einem Strafprozess vertreten zu lassen, ist leider wenig bekannt. Für ein Opfer einer Straftat ist es zur Verarbeitung des Erlebten oftmals ein Bedürfnis, am Strafprozess teilnehmen und mitwirken zu können — was ihnen die Institution der Nebenklage ermöglicht.

Die Nebenklage ist leider nicht immer möglich, aber in den Bereichen, in welchen sie zulässig ist, sollten Sie sich eines Opferanwaltes bedienen. Sie haben hierdurch die Möglichkeit die Opferrolle hinter sich zu lassen und selbst aktiv Ihre Interessen in die Hand zu nehmen. Sie sind dann nicht mehr nur lediglich Objekt und Interessen anderer.

 

Sie können sich im Rahmen der Nebenklage durch mich vertreten lassen und ich berichte Ihnen dann vom Fortgang des Verfahrens oder Sie nehmen neben mir an den Verhandlungen teil. Hier entscheiden Sie allein, ob Sie dauerhaft dem Strafprozess beiwohnen möchten oder sich lediglich von mir unterrichten lassen. Ich als erfahrene Anwältin im Bereich der Nebenklage kann Ihnen im Strafverfahren zur Seite stehen und Ihre Interessen umfassend vertreten und auch Ihre weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen.

 

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind und sich mit dem Gedanken befassen, als Nebenkläger am Strafverfahren teilzunehmen, dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Als Rechtsanwältin in Spandau (Berlin) liegt der Schwerpunkt meiner Arbeit darin, für die Rechte derer einzutreten, die durch Straftaten verletzt oder anderweitig geschädigt wurden.

 

Nebenklage im Strafrecht: Als Opfer aktiv werden

 

Im Strafprozess erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen einen Beschuldigten. Es ist ihre Aufgabe, dessen strafbare Handlung zu ermitteln und dadurch den Strafanspruch des Staates und das öffentliche Interesse gemäß der Strafprozessordnung zu vertreten. Hierbei ist die Staatsanwaltschaft unabhängige und neutrale Behörde und hat nicht nur belastendes, sondern auch den Täter entlastende Umstände zu ermitteln. Das eigentliche Opfer der strafbaren Handlung wird dabei durch die Strafverfolgungsbehörden als sog. Opferzeuge vernommen, hierbei darf für die Staatsanwaltschaft jedoch der Anspruch eines Opfers und seine Interessen keine Rolle spielen.

 

Um die eigenen Ansprüche und Interessen zu vertreten, muss das Opfer der Straftat am besten unterstützt durch einen erfahrenen Anwalt selbst aktiv werden. Hierfür gibt ihm die Strafprozessordnung die Nebenklage und das Adhäsionsverfahren eigene Rechte. Der Betroffene stellt sich damit weitgehend gleichberechtigt an die Seite der Staatsanwaltschaft, tritt aber für seine eigenen Belange ein. Nur auf diese Weise ist es für Opfer möglich, als verfahrensbeteiligt aktiv am Prozess teilzunehmen. Im Rahmen des Adhäsionsverfahrens besteht zudem auch die Möglichkeit, bereits im Strafprozess Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen zu können.

 

Rechte des Nebenklägers

 

Wer als Nebenkläger am Prozess teilnimmt, hat Rechte und Möglichkeiten, aktiv zu werden. Hier zeigt sich bereits, dass es in jedem Fall ratsam ist, sich durch einen Anwalt für die Nebenklage unterstützen und vertreten zu lassen. Dieser, oft auch als Opferanwalt bezeichnete, kennt die juristischen Möglichkeiten und weiß die Rechte der Nebenklage zu nutzen und für die oder den Geschädigte/-n optimal einzutreten.

 

Anders als dem bloßen Opferzeugen stehen dem Opfer in der Nebenklage u.a. folgende Möglichkeiten offen:

  • Sie können – jedoch nur über einen Rechtsanwalt-Akteneinsicht nehmen.
  • Sie dürfen in der Hauptverhandlung und bei allen richterlichen Vernehmungen zugegen sein.
  • Sie dürfen Beweisanträge stellen und haben das Recht zu fragen, zu beanstanden und Erklärungen abzugeben.
  • Sie haben das Recht, Richter oder Sachverständige abzulehnen, wenn Gründe hierfür vorliegen.
  • Wir dürfen beantragen, den Angeklagten während der Opfervernehmung auszuschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  • Das Opfer darf ein eigenes Plädoyer abgeben, um so dem Gericht vor der Urteilsfindung auch nochmals seine Sicht auf die Tat und den Täter darzustellen.

 

Wer ist zur Nebenklage berechtigt?

 

Nicht in jedem Fall ist eine Nebenklage zulässig. Die §§ 395 ff. StPO regeln klar, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Wenn Sie unsicher sind, ob dies in Ihrem Fall erfüllt ist, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie und prüfen eingehend, ob ich Sie als Anwältin der Nebenklage vertreten kann.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass zur Nebenklage berechtigt ist, wer durch eine in § 395 StPO definierte, rechtswidrige Tat verletzt wurde; wobei „verletzt“ meint, dass die Person durch die Straftat in ihrem Rechtsgut unmittelbar beeinträchtigt wurde. Zu den definierten Straftaten zählen u.a.:

  • Sexualdelikte (insbes. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch
  • Aussetzung, Körperverletzung, schwere Körperverletzung
  • Versuchter Mord oder Totschlag
  • Menschenhandel, Menschenraub, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme
  • Verschleppung, Zwangsheirat, Kinderhandel, Entziehung Minderjähriger
  • Nachstellung und Stalking, besonders schwere Nötigung

Neben den in § 395 definierten Delikten kann unter bestimmten Voraussetzungen (meist besonders schwere Folgen einer Tat) auch bei anderen Straftaten eine Nebenklage erhoben werden.

 

Generell ist das Erheben der Nebenklage dem Opfer selbst vorbehalten. Ist dieses durch die Tat jedoch ums Leben gekommen, können auch nahe Angehörige (Kinder, Eltern, Geschwister, Ehe- und Lebenspartner) an seiner statt die Anschlusserklärung abgeben und Nebenkläger sein.

 

Was kann ein Rechtsanwalt in der Nebenklage für das Opfer tun?

 

Kontaktiert ein Mandant oder eine Mandantin unsere Kanzlei, um mich als Anwältin für die Nebenklage zu mandatieren, führen wir zunächst Gespräche und prüfen, ob alle Kriterien zur Antragstellung erfüllt sind. In der Regel vermeide ich es ausführlich über die erlebte Straftat mit Ihnen zu sprechen. Zum einen sollen Sie hierdurch nicht weiter belastet werden und zum anderen auch Ihre Aussage nicht verfälscht werden. Details werde ich über die Akteneinsicht erfahren. Anschließend erkläre ich im Namen des Opfers den Anschluss als Nebenkläger, mit der das Opfer der Straftat sich offiziell der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließt.

Diese Erklärung kann bereits vor der Anklageerhebung aber auch noch im laufenden Prozess erfolgen und auch z.B. im Rahmen der Berufung oder Revision abgegeben werden. Im weiteren Verlauf begleite ich das Opfer über das ganze Strafverfahren hinweg und trete für seine Rechte ein.

 

Als auf Opferschutzrecht und Nebenklage spezialisierte Rechtsanwältin sind mir der Schutz und das Wohlergehen meiner Mandantinnen und Mandanten während des Verfahrens sehr wichtig. Deshalb berate ich Sie neben der strafrechtlichen Möglichkeiten auch hinsichtlich einer möglichen Unterstützung durch Psychologen, psychosoziale Prozessbegleitung oder auf den Opferschutz spezialisierte Organisationen wie den Weißen Ring und über die weiteren Möglichkeiten im Sozialrecht – wie die Beantragung nach dem Opferentschädigungsgesetz und im Zivilrecht hier die Geltendmachung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

 

Kosten der Nebenklage

 

Bei dem Gedanken, als Opfer einer Straftat Nebenklage zu erheben, spielt oft auch die Frage nach den Anwaltskosten eine Rolle. Eine besondere Regelung greift im Falle einer Beiordnung eines Rechtsanwalts: Bei besonders schweren Verbrechen wird dem Opfer aber nur auf dessen Antrag gerichtlich ein Anwalt zur Seite gestellt. Hierbei spielen Ihre finanziellen Möglichkeiten keine Rolle. In diesem Fall werden die anfallenden Kosten durch die Staatskasse getragen. Auch hierbei berate und vertrete ich Sie als erfahrene Anwältin im Bereich der Nebenklage gern.

 

Darüber hinaus kann keine pauschale Auskunft gegeben werden, richten sich letztendlich die Kosten doch auch danach, ob z.B. durch den Anwalt Schadensersatz oder Schmerzensgeld erstritten werden soll. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die Vertretung Ihrer zivilrechtlichen Belange und immer häufiger bei entsprechendem Versicherungsumfang auch für die Nebenklage, außerdem kann — unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Opfers — auch Prozesskostenhilfe beantragt werden. Gern beraten wir Sie dazu individuell in unserer Kanzlei in Berlin Spandau.

 

Allerdings gilt gemeinhin: Wird der Angeklagte im Verfahren schuldig gesprochen, haben Sie als Opfer einen Anspruch auf eine Erstattung der Anwaltskosten.

Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei

Röhnisch & Krahl-Röhnisch
Pichelsdorfer Str. 97
13595 Berlin - Spandau

 

Telefon:

(+49 30) 3513 6992

 

 

Fax:

(+49 30) 3513 6993

 

E-Mail:

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