Unzufriedenheit im Job, bessere Konditionen bei einem anderen Arbeitgeber oder Verlegung des Lebensmittelpunkts — die Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses können vielfältig sein. Doch
was ist bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer zu beachten? Und worin unterscheiden sich eigentlich außerordentliche und ordentliche Kündigung laut Arbeitsrecht? Diese
und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Ratgeber.
Bei einer ordentlichen Kündigung handelt es sich um die Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der im Arbeitsvertrag festgelegten Kündigungsfrist. Eine außerordentliche Kündigung
hält diese Kündigungsfrist nicht (oder nicht vollständig) ein, sodass diese auch als fristlose Kündigung bezeichnet wird. Letztere ist nur wirksam, wenn laut Arbeitsrecht ein
wichtiger Kündigungsgrund vorliegt und die weitere Ausübung der Tätigkeit unzumutbar ist.
Folgende Umstände ermöglichen eine Umgehung der arbeitsvertraglich festgelegten Frist und eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer:
Weitere wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer können gemäß Arbeitsrecht etwa starker Vertrauensverlust in den Arbeitgeber oder die Gefährdung
der eigenen Gesundheit durch die Ausübung der Tätigkeit sein. Auch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder das Verlangen vom Arbeitgeber eine Straftat zu
verüben können wichtige Gründe sein.
Oftmals gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ob denn eine außerordentliche Kündigung tatsächlich möglich ist. Nicht selten landen solche Fälle
vor dem Arbeitsgericht. Wir empfehlen Ihnen, sich bereits vor der Kündigung juristisch abzusichern und einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Stellt sich die fristlose Kündigung nämlich im Nachhinein als unwirksam heraus, können Schadensersatzforderungen auf den
Arbeitnehmer zukommen.
Gerne beraten wir Sie zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer und klären über Aspekte wie Kündigungsgrund sowie Kündigungsfrist auf. Gemeinsam mit unseren Anwälten finden Sie eine Lösung, Ihr
Arbeitsverhältnis möglichst bald wirksam zu kündigen.
Im zugrundeliegenden Gesetz, dem Arbeitsrecht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verankert. Dieser besagt, dass die außerordentliche Kündigung Ultima Ratio ist. Vorher
müssen alle zulässigen, geeigneten und angemessenen Mittel (wie etwa die Abmahnung des Arbeitgebers oder Vertragsänderungen) ausgeschöpft worden sein.
Ob eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer notwendig ist, hängt vom Kündigungsgrund ab. Bleiben beispielsweise Gehaltszahlungen aus, muss der Arbeitnehmer
den Arbeitgeber zunächst abmahnen und ihn dazu auffordern, die Vergütung innerhalb einer Frist zu bezahlen. Erst wenn der Arbeitgeber dieser Frist nicht nachkommt,
kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgen. Dies gilt auch für weitere behebbare Pflichtverletzungen seitens des Arbeitgebers wie etwa Verstöße gegen den
Arbeitsschutz. Bei Mobbing oder sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz ist das Verhältnis bereits dauerhaft geschädigt und eine weitere Ausübung nicht zumutbar. Hier ist eine
vorangegangene Abmahnung des Arbeitgebers nicht notwendig.
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer auf Basis eines lukrativen Jobangebots ist nach § 626 Abs. 1 BGB nicht möglich. So kann die im Arbeitsvertrag festgelegte
Kündigungsfrist nicht umgangen werden, nur weil ein anderer Arbeitgeber mit besseren Konditionen hinsichtlich der Vergütung, den Arbeitsbedingungen oder des Urlaubsanspruchs lockt.
Hier hat der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung.
Auch die Aufnahme eines Studiums ist laut Gesetz kein wichtiger Grund, um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. Eine fristlose Kündigung wäre auch in
diesem Fall nicht wirksam.
Das Gesetzt legt die Kündigungserklärungsfrist in § 626 Abs. 2 im BGB fest. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer
von den Umständen erfährt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen sollen. Der Geschädigte muss also verhältnismäßig zeitnah reagieren und darf diese Frist nicht verschleppen. Der
Gesetzgeber sieht eine Unzumutbarkeit des Verstoßes als nicht gegeben an, wenn der Arbeitnehmer nicht binnen zwei Wochen seine außerordentliche Kündigung einreicht. Zudem kann eine spätere fristlose
Kündigung durch den Arbeitnehmer nur auf neue Tatsachen gestützt werden.
Wie bei der ordentlichen Kündigung ist bei der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer die Schriftform einzuhalten. Eine rein mündliche Kündigung ist gemäß Arbeitsrecht nicht
wirksam. Gleiches gilt für elektronische Kündigungen per E-Mail, SMS oder Messenger.
Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung muss die außerordentliche Kündigung den Kündigungsgrund enthalten. Dieser ist wie bereits dargelegt von zentraler
Bedeutung dafür, ob die im Arbeitsvertrag festgehaltene Frist umgangen werden kann. Wir empfehlen Ihnen die Kündigung persönlich beim Arbeitgeber einzureichen und sich den
Erhalt auf einer Kopie bestätigen zu lassen. Auf dem Postweg sollten Sie die Sendung in jedem Fall als Einschreiben verschicken. So können Sie im Zweifelsfall die Einhaltung
eventueller Fristen wie der Kündigungserklärungsfrist nachweisen.
Eine ordentliche Kündigung hat für den Arbeitnehmer die Konsequenz, dass für die finanzielle Unterstützung durch die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt wird.
Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer kann für diesen auch eine Kürzung der monatlichen Leistungen über diesen Zeitraum hinaus bedeuten.
Anders verhält es sich bei außerordentlichen Kündigungen. Ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wirksam, zeigt dies, dass eine weitere Ausübung der Tätigkeit nicht mehr zumutbar
war. Die Agentur für Arbeit prüft diesbezüglich jeden Fall individuell, in der Regel ist der Arbeitnehmer in diesem Fall aber nicht von einer Leistungskürzung betroffen.
Ferner kann der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Abfindung oder Schadensersatz geltend machen. Verweigert der Arbeitnehmer unmittelbar an die Einreichung der
fristlosen Kündigung seine Arbeit, aber diese stellt sich im Nachhinein als unwirksam heraus, können Schadensersatzforderungen auf ihn zukommen.
Übrigens: Sehen Sie sich als Arbeitnehmer durch eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber benachteiligt, helfen wir Ihnen ebenfalls gerne. Unsere Anwälte im Kündigungsschutz kümmern sich kompetent um Ihren Fall.
Wir sind Ihre erfahrenen Rechtsanwälte in Berlin-Spandau und sind in folgenden Rechtsgebieten für Sie da:
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