Niemand ist gerne krank – doch leider sind Infekte, Verletzungen und Co. nicht immer zu vermeiden. Ob Erkältung, Magen-Darm-Virus oder Unfall: Ausfälle gehören zum Leben und damit auch zum Arbeitsalltag. Jeder Arbeitnehmer kann irgendwann arbeitsunfähig werden, sei es nur für ein paar Tage oder länger. Umso größer ist der Schock, wenn plötzlich eine Abmahnung wegen Krankheit im Briefkasten liegt. Folgende Fragen ergeben sich unweigerlich daraus: Darf mein Arbeitgeber das? Ist meine Arbeitsunfähigkeit ein Abmahnungs- bzw. Kündigungsgrund? Und wie sollte ich jetzt reagieren?
In unserem Ratgeber zum Thema erfahren Sie, was bzgl. einer Abmahnung wegen Krankheit zu beachten ist und welche Fallstricke es gibt.
Als Anwalt im Arbeitsrecht in Berlin stehen wir Ihnen gerne bei Fragen zur Verfügung und kümmern uns um Ihr Anliegen. Treten Sie dazu direkt mit unserer Kanzlei in Kontakt — via Formular oder telefonisch unter +49 30 35 13 6992.
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob es rechtlich zulässig ist, wegen Krankheit eine Abmahnung zu bekommen. Die Antwort lautet in den meisten Fällen: Nein. Entscheidend ist der Unterschied zwischen einer bloßen Erkrankung und einem evtl. vorliegenden Fehlverhalten im Zusammenhang damit.
Sind Sie arbeitsunfähig und reichen eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (im Volksmund auch Attest oder gelber Schein genannt) rechtzeitig ein, erfüllen Sie Ihre Pflicht als Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber darf Ihnen dafür keine Abmahnung erteilen. Erkrankungen liegen außerhalb Ihres Einflussbereichs und sind im Arbeitsrecht besonders geschützt.
Eine Abmahnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Fehlverhalten vorliegt – etwa bei:
In solchen Fällen verletzt der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten. Nur dann hat der Arbeitgeber das Recht, entsprechend zu reagieren.
Zusammenfassend: Krank sein ist kein Fehlverhalten! Eine Abmahnung wegen Krankheit allein ist daher unwirksam. Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer vor Sanktionen, solange sie korrekt handeln und
alle arbeitsrechtlich festgelegten Pflichten rund um die Krankmeldung einhalten.
Für viele Arbeitgeber kann es frustrierend sein, wenn ein Arbeitnehmer häufig krank ist. Doch was bedeutet „zu oft krank“ überhaupt? Und rechtfertigt das eine Abmahnung?
In der Praxis werden häufige Krankmeldungen bedauert, wenn die Arbeitsunfähigkeit regelmäßig den Betriebsablauf stört. Doch im Arbeitsrecht gibt es keinen festen Grenzwert für Kranktage, ab dem eine Abmahnung zulässig wäre.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Erkrankung unverzüglich zu melden und eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert – oder früher, falls der Arbeitsvertrag das vorsieht. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht: Er darf den Arbeitnehmer nicht wegen einer rechtmäßig gemeldeten Krankheit benachteiligen.
Eine Abmahnung ist nur dann möglich, wenn ein Fehlverhalten vorliegt. Wichtiger Unterschied: Häufige Erkrankungen mit ordnungsgemäßer Krankmeldung sind geschützt. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit ohne Attest kann dagegen regelmäßig eine Abmahnung wegen Krankheit nach sich ziehen.
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Ob gerechtfertigt oder nicht – der Schock ist zunächst groß, wenn eine Abmahnung wegen häufiger Krankheit ins Haus flattert. Jetzt ist es wichtig, besonnen zu handeln und die eigenen Rechte zu kennen. Die nachfolgende Checkliste hilft Ihnen dabei.
Eine juristische Beratung ist in jedem Fall zu empfehlen – besonders dann, wenn die Abmahnung unrechtmäßig erscheint oder eine Kündigung im Raum steht. Ein Anwalt für Arbeitsrecht prüft bei Abmahnungen, ob die Abmahnung wirksam ist und weitere
Schritte einleiten. Oft lohnt sich der rechtliche Rat, um spätere Nachteile zu vermeiden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und kümmern uns um Ihr Anliegen. Treten Sie dazu direkt mit unserer Kanzlei in Kontakt — via Formular oder telefonisch unter +49 30 35 13 6992.
Die Rechtsprechung macht deutlich: Eine Abmahnung allein wegen häufiger Krankmeldungen ist in den meisten Fällen unwirksam. Krankheit gilt nicht als Pflichtverletzung, solange der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten einhält – insbesondere die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit und die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Gerichte haben mehrfach entschieden, dass Abmahnungen entfernt werden müssen, wenn sie ausschließlich auf die Häufigkeit der Arbeitsunfähigkeit gestützt sind. Das gilt auch dann, wenn die Erkrankungen den Betrieb belasten.
Eine Abmahnung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vortäuscht. Typische Fälle sind:
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist ein Sonderfall und hat andere rechtliche Voraussetzungen. Sie wird im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) geregelt. Krankheit kann demgemäß nur dann ein personenbedingter Kündigungsgrund sein, wenn:
Ja. Sie können eine Gegendarstellung verfassen und vom Arbeitgeber die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Hilfreich ist es, rechtlichen Rat einzuholen – ein Anwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob die Abmahnung wirksam ist.
Sie haben bereits wegen häufiger Krankheit eine Abmahnung erhalten und diese einfach akzeptiert? Und nun sind Sie abermals erkrankt? Solange Sie Ihre Pflichten einhalten (rechtzeitige Krankmeldung, Attest vorlegen), darf der Arbeitgeber keine weiteren arbeitsrechtlichen Schritte einleiten. Eine Krankheit per se ist kein Fehlverhalten.
Es gibt keine festen Fristen. Nach einer gewissen Dauer – meist 2 bis 3 Jahre – kann die Löschung beantragt werden, wenn kein weiterer Pflichtverstoß vorliegt. Ist die Abmahnung unbegründet, muss die Eintragung sofort entfernt werden.
Nein. Eine fristlose Kündigung ist nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten möglich, nicht wegen ordnungsgemäß gemeldeter Krankheit. Auch bei einer verspäteten oder fehlenden Krankmeldung ist eine
fristlose Kündigung unwahrscheinlich, da hierfür wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen die Nachweispflicht der Arbeitsunfähigkeit vorliegen müssen. Ein schwerwiegender Verstoß kann bspw. die
Fälschung einer AU sein.
Die krankheitsbedingte Kündigung ist wiederum ein Sonderfall und hat andere rechtliche Voraussetzungen. Sie wird im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) geregelt. Krankheit kann nur dann ein
personenbedingter Kündigungsgrund sein, wenn:
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