Röhnisch & Krahl-Röhnisch
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So hilft der Anwalt: Alkoholfahrt

Eines der häufigsten Delikte im Straßenverkehr ist die sogenannte Trunkenheitsfahrt. In vielen Fällen geht dem Fehlverhalten eine Fehleinschätzung der eigenen Reaktion auf den verzehrten Alkohol voraus. Häufig wissen Fahrzeugführer bei einer Polizeikontrolle nicht, was ihre Rechte und was ihre Pflichten sind. Aus Angst um den Führerschein kommt dann ein Verhalten zustande, das eine Verteidigung des Beschuldigten erschwert.

Trunkenheit am Steuer ist kein Kavaliersdelikt, aber ein häufiger Tatbestand im Straßenverkehr. Wir stehen Ihnen mit unserer Fachkenntnis bei, die Gefahr der Entziehung des Führerscheins abzuwenden. Dies wird nicht immer gelingen können, dann beraten wir Sie aber zum Verfahren und wie Sie die Fahrerlaubnis wieder erlangen können. Doch gilt natürlich auch mit einem Anwalt: Alkoholfahrten sind zumindest eine Ordnungswidrigkeit, oft sogar eine Straftat und es sollte am besten gar nicht erst dazu kommen. Fahren Sie nicht betrunken!

 

Wann spricht man von einer Alkoholfahrt?

 

Grundsätzlich ist es ratsam schon bei der Planung von geselligen Treffen über den Heimweg nachzudenken. Wenn Sie dazu neigen sollten, falsche Entscheidungen unter Alkohol zu treffen, geben Sie am besten bereits beim Ankommen Ihren Fahrzeugschlüssel einer verlässlichen Person, damit Sie nicht in Versuchung kommen. Wer alkoholischer Getränke die Gefahr der Fahruntüchtigkeit unterschätzt und als Fahrzeugführer am Steuer unterwegs ist, sollte die folgenden Grenzen kennen:

  • 0 Promille: Fahranfänger in der Probezeit und junge Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres dürfen nicht Auto fahren, nachdem sie Alkohol getrunken haben.
  • 0,3 Promille: Bis zu dieser Grenzen ist von relativer Fahruntüchtigkeit die Rede. Eine Strafbarkeit entsteht erst, wenn weitere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien fahren, Kurvenschneiden, Rotlichtverstoß und ähnliche Fahrfehler) erkennbar sind. Hier gilt: je niedriger der gemessene Alkoholwert ist, desto gravierender und auffälliger müssen die Ausfallerscheinung sein, um strafrechtlich relevant zu werden. Verlassen Sie sich an dieser Stelle auf uns als kompetente Anwälte: Alkoholfahrten werden nicht immer in gleicher Weise bestraft und wir stellen sicher, dass Ihr Fall richtig bewertet wird.
  • 0,5 Promille: Ab dieser Grenze ist die Alkoholfahrt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a (1) des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und wird auch geahndet, wenn kein auffälliges Fahrverhalten erkennbar war.
  • 1,1 Promille: Wird eine Blutalkoholkonzentration (kurz BAK) in dieser Höhe gemessen, gilt die Person als absolut fahruntüchtig und ist nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Wer wiederholt entsprechend alkoholisiert kontrolliert wird, muss damit rechnen eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (kurz MPU) absolvieren zu müssen.
  • 1,6 Promille: Für Fahrzeugführer mit diesen Werten ist die MPU verpflichtend.


Was häufig vergessen wird: Nicht nur Autofahrer sind Verkehrsteilnehmer. Auch wer mit dem Fahrrad, einem E-Bike oder den aktuell sehr beliebten E-Scootern unterwegs ist, darf nach dem Verzehr von Spirituosen nicht mehr fahren. Eine Trunkenheitsfahrt mit eher ungewöhnlichen Fahrzeugen wie motorisierte Krankenfahrstühle, Segways oder Hoverboards kann ebenfalls empfindliche Strafen nach sich ziehen.

Wenn Sie unter dem Einfluss von Alkohol mit dem Fahrrad fahren, kann auch in diesem Fall ein Fahrverbot drohen. Jedoch ist hier die Promillegrenze um einiges höher, als beim Fahren eines Kfz unter dem Einfluss von Alkohol. Werden Sie mit unter 1,6 Promille angehalten, kann die Polizei Sie nicht am Weiterfahren hindern. Wird bei Ihnen ein höherer Wert festgestellt, droht ein Fahrverbot sowie ein Bußgeld und Punkte in Flensburg. Sollte die Kontrolle einen niedrigeren Wert nachweisen, Ihr Fahrverhalten aber Auffälligkeiten wie bspw. unsicheres Fahren aufweisen, kann auch in diesem Fall ein Fahrverbot wegen Alkohol auf dem Fahrrad drohen.

Für eine Fahrt unter Einfluss von Drogen wiederum gibt es keine festen Grenzwerte. Die Strafbarkeit ist hier von der konsumierten Substanz und deren aktueller Wirkung zum Zeitpunkt der Fahrt abhängig.

 

 

So verhalten Sie sich richtig bei einer Polizeikontrolle

 

Haben Sie Alkohol getrunken und werden angehalten, gilt es vor allem ruhig zu bleiben. Öffnen Sie das Fenster bevor die Beamten der Polizei an Ihr Fahrzeug herantreten, halten Sie Ihre Papiere bereit und warten Sie auf die Aufforderung zur Übergabe der Dokumente.

Ein häufiges Missverständnis ist, dass ein kooperatives Verhalten sich strafmildernd auswirkt. Allerdings fertigen die Polizisten ein Protokoll der Kontrolle an, das Ihre Verteidigung im Falle eines Prozesses erschweren könnte. Die zwei wichtigsten Verhaltensregeln sind daher: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold - und natürlich: Leisten Sie keinen Widerstand. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird hart geahndet.

Beachten Sie folgende Hinweise:

  • Steigen Sie nur nach einer ausdrücklichen Aufforderung aus Ihrem Fahrzeug.
  • Die Teilnahme an Maßnahmen vor Ort wie etwa ein Atemalkoholtest, körperliche Funktionstests (Finger-Nase-Probe, Balancieren, Schriftprobe, usw.) sind freiwillig. Sie sollten die Durchführung ablehnen, wenn Sie entsprechend alkoholisiert sind. Bedenken Sie dabei aber: Wenn Sie den Atemalkoholtest ablehnen, dürfen die Beamten nach § 81a der Strafprozessordnung (StPO) bei einem hinreichenden Verdacht auf Alkoholeinfluss eine Blutprobe anordnen. Die Blutentnahme erfolgt in der Regel auf der jeweiligen Polizeiwache.
  • Leisten Sie keine Unterschrift.
  • Machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbeamten. Insbesondere über Ihre Alkohol- bzw. Rauschmittel- oder Medikamentenaufnahme sollten Sie nicht sprechen, da diese Angaben gegebenenfalls später als Berechnungsgrundlage genutzt werden können.
  • Auch im Polizeigebäude sollten Sie weder mit Polizisten noch mit (vermeintlich unbeteiligten) Dritten Gespräche führen.

Verpflichtet sind Sie hingegen dazu, den Beamten gegenüber Angaben zu Ihrer Person zu machen, beispielsweise durch Aushändigen Ihres Personalausweises oder anderer Ausweisdokumente. Auch die Vorlage der Fahrerlaubnis und der Fahrzeugpapiere ist unumgänglich. Bleiben Sie außerdem höflich und akzeptieren Sie gegebenenfalls auf die Wache mitgenommen zu werden. Auch die Blutprobe zur Feststellung der BAK können Sie nicht ohne Weiteres ablehnen.

Wer kontrolliert wird und sicher weiß, dass der Promillewert bei 0,0 liegt, muss sich natürlich keine Sorgen machen. In allen anderen Fällen gilt: Kontaktieren Sie sofort Ihren Anwalt - Alkoholfahrten sind kein Kavaliersdelikt! Die Kanzlei Röhnisch & Krahl-Röhnisch bietet Ihnen durch die Anwälte für Verkehrsrecht in Berlin eine kompetente, umfassende Beratung sowie einen zuverlässigen Beistand in rechtlichen Fragen.

 

 

Diese Strafen drohen Ihnen bei einer Trunkenheitsfahrt

 

Da sich Fahranfänger und junge Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gar nicht ans Steuer setzen dürfen, nachdem sie Alkohol konsumiert haben, gehören eine Nachschulung und eine Probezeitverlängerung um zwei Jahre zur Strafe nach § 24c StVG. Außerdem wird ein Bußgeld von 250 Euro fällig sowie 2 Punkte in Flensburg.

Nach der Ordnungswidrigkeit einer Alkoholfahrt mit 0,5-1,09 Promille wird nach § 24a StVG ein Fahrverbot für die nächsten Stunden - bis Sie wieder nüchtern sind - ausgesprochen. Die weitere Bestrafung hängt davon ab, ob es sich um einen Erstverstoß handelt oder der Fahrzeugführer ein sogenannter Wiederholungstäter ist. Ein Bußgeld von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg bilden die untere Grenze. Kommt es zu mehrfachen Verstößen in einem überschaubaren Zeitraum, steigen die Strafen und es kann eine MPU angeordnet werden. Wer die Entziehung des Führerscheins verhindern oder die Sperrfrist verkürzen möchte, kann die Untersuchung auch freiwillig machen. Ihr Rechtsanwalt berät Sie hierzu. Anders liegt der Fall, wenn Sie einen Unfall verursacht haben. Dann handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern zieht nach dem Strafrecht die entsprechenden Konsequenzen nach sich.

Bei einer Fahrt mit mindestens 1,1 Promille, also bei absoluter Fahruntüchtigkeit, handelt es sich um eine Straftat, die nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB geahndet wird. Mit einer Verurteilung geht in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 (2) StGB sowie eine Sperrfrist für das Erteilen einer neuen innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten und maximal 5 Jahren (nach § 69a Abs. 3 StGB) einher. In Ausnahmefällen kann es auch zu einem unbegrenzten Entzug kommen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter eine dauerhafte Gefahr darstellt. Gleichzeitig besteht auch die Möglichkeit, die Sperrfrist frühzeitig aufzuheben, wenn die Umstände es zulassen. In jedem Fall werden neben dem Verlust der Fahrerlaubnis 7 Punkte in Flensburg fällig. Wiederholungstätern drohen auch in diesem Fall zusätzliche Konsequenzen: Die Anordnung einer MPU ist möglich, genauso wie hohe Geldstrafen und sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

 

 

Was kann Ihr Rechtsanwalt für Sie tun?

 

Im ersten Schritt kann ein Rechtsanwalt Einsicht in die Akten nehmen und so die rechtlichen Möglichkeiten prüfen. Hierzu gehört beispielsweise der Widerspruch gegen die Beschlagnahme des Führerscheins, sofern dies sinnvoll erscheint. Da dieser keiner Frist unterliegt, müssen Sie sich nicht im Rahmen der Kontrolle darum kümmern, sondern können sich in Ruhe diesbezüglich besprechen.

Im weiteren Verlauf wird Ihr Rechtsanwalt mit Ihnen besprechen, ob Sie gegen einen Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen sollten und Ihnen im Falle einer Verhandlung mit Rat und Tat zur Seite stehen. Dazu gehören sowohl rechtliche Hinweise als auch eine auf den vorliegenden Fakten basierende Verteidigungsstrategie.

 

 

Ihre Experten in Berlin-Spandau

 

Wir sind Ihr Ansprechpartner, wenn Sie wegen einer Alkoholfahrt einen Anwalt brauchen! In allen Belangen des Verkehrsrechts kennen sich unsere Fachanwälte bestens aus und vertreten Ihre Interessen souverän. Dazu gehört beispielsweise auch eine Beratung zum Thema Unfallflucht durch unseren Anwalt. Wir erläutern Ihnen umfassend, wann eine solche vorliegt und wie Sie mit dem Vorwurf richtig umgehen. Sie brauchen nach einem Verkehrsunfall einen Anwalt? Auch in diesem Fall sind wir mit unserer Expertise gerne für Sie da, damit Sie alle Fristen einhalten und für Auseinandersetzungen mit der Versicherung des Unfallgegners gewappnet sind. Die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges ist ebenfalls Bestandteil des Verkehrsrechts, sodass wir Ihnen auch als Anwalt beim Autokauf zur Seite stehen.

 

Wir sind Ihr kompetenter Rechtsanwalt in Berlin-Spandau.

Anschrift:

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