Röhnisch & Krahl-Röhnisch
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Abfindung bei Kündigung durch Arbeitgeber: Was Sie wissen sollten

 

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann eine belastende und unerwartete Wendung im Berufsleben darstellen und mit Existenzängsten verbunden sein. In vielen Fällen haben Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf eine Abfindung als finanzielle Unterstützung und Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Diese Abfindung als einmalige Zahlung kann den Übergang zu neuen beruflichen Möglichkeiten erleichtern und dabei helfen, finanzielle Unsicherheiten zu überbrücken. Dieser Ratgeber beleuchtet detailliert die verschiedenen Aspekte einer Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber und gibt Ihnen wichtige Informationen, um Ihre Rechte zu verstehen.

 

Besteht Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber?

 

Laut Arbeitsrecht besteht im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Hier wäre bei Kündigung durch den Arbeitgeber die Abfindung freiwillig.

 

Unter den folgenden Umständen steht Ihnen als gekündigter Arbeitnehmer zunächst jedoch eine Abfindung zu, die Sie einklagen können:

  • Es befinden sich im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag entsprechende Regelungen.
  • Im Sozialplan ist eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber einvernehmlich vereinbart.

 

Kündigungsschutzklage

 

Es kann ein Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber entstehen, insofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift. Dieses findet zum Beispiel Anwendung, wenn eine fristlose Kündigung vorliegt oder das Arbeitsverhältnis in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern mindestens sechs Monate bestanden hat.

 

Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit, eine unrechtmäßige Kündigung anzufechten. Der Rat eines spezialisierten Anwalts im Kündigungsschutz ist bei einer solchen Klage, die innerhalb der Frist von drei Wochen eingereicht werden muss, unerlässlich. Durch ein Angebot einer Abfindung kann der Arbeitgeber wiederum versuchen, dass der Arbeitnehmer auf die Klage verzichtet, um ein langwieriges, kostspieliges Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu umgehen.

 

Doch selbst wenn der Prozess der Kündigungsschutzklage fortgeführt wird und jene Erfolg hat, die Kündigung also als unrechtmäßig bzw. sozial ungerechtfertigt anerkannt wurde, kann daraufhin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer als unzumutbar eingestuft werden (beispielsweise in Fällen von Diskriminierung). Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Gericht den Arbeitgeber aufgrund der Unzumutbarkeit zur Zahlung einer Abfindung verurteilen (§ 9 KSchG).

Häufig kommt es nach der Kündigungsschutzklage hingegen zu einem Abfindungsvergleich.

 

Viele Arbeitnehmer möchten nach Erhalt einer Kündigung ohnehin nicht im Unternehmen verbleiben, Arbeitgeber wiederum meist keinen Rechtsstreit führen. Im Vergleich einigt man sich deshalb auf eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

 

Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Ein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber kann in Ausnahmefällen auch dann gegeben sein, wenn er auf einer betrieblichen Übung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz basiert. Dies wurde durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2001 (10 AZR 488/00) festgestellt. Eine betriebliche Übung ergibt sich, wenn eine Leistung regelmäßig und mehrfach erbracht wird, ohne dass ein Vorbehalt der Freiwilligkeit besteht. Dadurch kann der Arbeitgeber zukünftig rechtlich zur Erbringung der Leistung verpflichtet werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine betriebliche Übung nicht automatisch vorliegt, wenn mehrere Mitarbeiter individuelle Abfindungsvereinbarungen treffen. Entscheidend ist vielmehr, ob im Betrieb ein allgemeines Prinzip erkennbar ist, dass möglicherweise eine Form der Gesamtzusage des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer vorliegt.

 

Betriebsbedingte Kündigung

 

Werden bei der Kündigung auf betriebsbedingte Gründe verwiesen — etwa, weil die Position wegfällt und der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin nicht anderweitig besetzt werden kann —, ergibt sich aus § 1a KSchG ein Abfindungsanspruch. Dem ist jedoch vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Kündigung nicht mittels einer Kündigungsschutzklage anfechtet.

 

Aufhebungsvertrag als Alternative

 

Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch einen Aufhebungsvertrag abschließen. Oft wird hierbei eine Abfindung geregelt, obwohl der Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist. Dieser Schritt erfordert jedoch besondere Vorsicht, da Sie als Arbeitnehmer möglicherweise nicht die gleichen Ansprüche wie bei einer Kündigung haben und Ihnen durch den Vertrag Sperrzeit für das Arbeitslosengeld auferlegt werden kann. Lassen Sie sich von einem Anwalt zum Aufhebungsvertrag beraten, ob dieser in Bezug auf die Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber fair und rechtlich einwandfrei ist.

 

Höhe der Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber

 

Die Höhe einer Abfindung ist nicht gesetzlich im Arbeitsrecht geregelt, sondern Verhandlungssache. Üblicherweise beträgt die Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber pro Beschäftigungsjahr 0,5 Monatsgehälter, begrenzt auf 12 Monatsgehälter. Dies bedeutet, dass bei einer Betriebszugehörigkeit von beispielsweise zehn Jahren eine Abfindung in Höhe von fünf Monatsgehältern erreicht werden könnte.

 

Es gibt jedoch durchaus Unternehmen und Branchen, in denen höhere Abfindungszahlungen üblich sind. Es ist ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt zur Abfindung beraten zu lassen. Er kann nicht nur Ihre Interessen kompetent vertreten, sondern auch mit rechtlichem Fachwissen und Verhandlungsgeschick eine angemessene Einigung erzielen. Dabei berücksichtigt er Ihre individuelle Situation und arbeitet darauf hin, eine faire Abfindungsvereinbarung zu erreichen.

 

Wann ist rechtlicher Beistand sinnvoll?

 

Die rechtlichen Aspekte rund um die Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber sind komplex und mit potenziellen Fallstricken verbunden. Ganz gleich, ob Sie eine Kündigungsschutzklage erheben, Verhandlungen über die Abfindungshöhe führen, einen Aufhebungsvertrag prüfen lassen oder Fragen zum Gleichbehandlungsgrundsatz beantwortet haben wollen — wenden Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt!

 

Die kompetenten Anwälte für Arbeitsrecht in Berlin unserer Kanzlei Röhnisch & Krahl-Röhnisch kennen die rechtlichen Feinheiten. Wir führen Sie durch den gesamten Prozess: von der rechtlichen Prüfung über Verhandlungen bis zur Vertretung vor Gericht, falls erforderlich. Dies ermöglicht es Ihnen, fundierte Entscheidungen zu treffen und Ihre Chancen auf eine faire und angemessene Abfindungsregelung zu erhöhen.

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