Bei sexueller Nötigung handelt es sich im Strafrecht um einen Sammelbegriff, der sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers beschreibt. Jene Handlungen
können sich auf vielfältige Weise manifestieren: Das Ausnutzen einer schutzlosen Lage oder Sie durch Drohung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt stellen gemäß
Sexualstrafrecht eine sexuelle Nötigung dar.
Allen voran die #MeToo-Bewegung hat in den letzten Jahren hat zu einem erhöhten gesellschaftlichen Unrechtsbewusstsein bei Eingriffen in die sexuelle
Selbstbestimmung geführt — und das ist auch gut so! Wurden Taten dieser Art in der Vergangenheit häufig gar nicht erst als solche betrachtet, nehmen die Anzeigen begangener Sexualstraftaten
in den letzten Jahren zu. Die Betroffenen setzen sich juristisch zur Wehr! Ich helfe Opfern von sexueller Nötigung als Rechtsanwalt dabei, ihren Peiniger zur
Rechenschaft zu ziehen und auch durch weitere rechtliche Schritte dafür, dass die Übergriffe des Täters aufhören. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass der Täter seine Strafe erhält und
Verantwortung für das widerrechtliche Handeln trägt. Wurden Sie Opfer einer Sexualstraftat wie etwa einer Vergewaltigung, bin ich Ihr kompetenter Opferanwalt und übernehme Ihre anwaltliche Vertretung vor Gericht. Treten Sie jetzt in Kontakt und vereinbaren Sie einen Termin.
Mein Name ist Manuela Krahl-Röhnisch und ich bin Opferanwältin aus Überzeugung! Ich konzentriere mich ausschließlich auf die Opfervertretung. Mandate zur
Verteidigung von Sexualstraftäter werden kategorisch nicht übernommen. Als erfahrener Rechtsanwalt für sexuelle Nötigung weiß ich, worauf es bei einem solchen Verfahren ankommt. Als in diesem Bereich
seit Jahren tätige Anwältin für das Sexualstrafrecht stehe ich Ihnen mit Kompetenz, Empathie und Leidenschaft zur Seite und kämpfe für Ihr Recht als Ihre Interessenvertretung.
Ferner bin ich mir darüber bewusst, dass ein solches Strafverfahren neben der juristischen Ebene noch eine weitere Dimension hat. Gewaltsame sexuelle Handlungen wie etwa eine
Vergewaltigung haben meist traumatische Folgen — insbesondere auch dann, wenn der Täter aus dem engen Familien- oder Bekanntenkreis stammt. Aus diesem Grund sind neben juristischem
Sachverstand für einen Rechtsanwalt bei sexueller Nötigung auch Sensibilität und Feingefühl von größter Wichtigkeit.
Als Anwalt für sexuelle Nötigung muss ich immer wieder feststellen, dass sexuelle Übergriffe für die Opfer oft mit Scham verbunden sind. Nicht selten suchen diese die Schuld
bei sich selbst. Doch diese liegt beim Täter, der gegen den Willen des Opfers sexuelle Handlungen vollzieht. Dabei ist es nach dem Strafgesetzbuch nur für die Einordnung in
die einzelnen Straftatbestände erheblich, ob der Sexualstraftäter Gewalt anwendet oder nicht.
Schenken Sie mir Ihr Vertrauen! Sie können sich sicher sein, dass ich Ihnen geduldig zuhöre und Sie nicht zu Aussagen drängen werde. Meine Kanzlei ist ein
sicherer Raum für Sie. Sie brauchen keine Angst zu haben, die Straftat ein weiteres Mal durchleben zu müssen. Als kompetenter Rechtsanwalt für sexuelle Nötigung begegne ich
Ihnen mit Empathie und Fingerspitzengefühl, so dass Sie im Zuge des Verfahrens keine Retraumatisierung befürchten müssen.
Sexuelle Nötigung wird in § 177 StGB geregelt. Strafbar macht sich nach § 177 Abs. 1 StGB, wer eine andere Person gegen deren erkennbaren Willen zu einer sexuellen Handlung nötigt.
2016 wurde der Paragraf um den Zusatz “Nein heißt nein” erweitert. Dessen wesentlicher Inhalt ist, dass jeder Teilnehmer an sexuellen Handlungen jederzeit seine Zustimmung — auch
währenddessen — widerrufen kann, ungeachtet vorheriger Zusagen. Auch Gewalt und/oder Drohung sind nicht mehr zur Verwirklichung des Tatbestandes notwendig. Ein bloßer
entgegenstehender Wille genügt bereits. Erkennbar wird dieser etwa durch:
Nach einer erlebten Sexualstraftat ist ein Rechtsanwalt unerlässlich, damit dieser Ihre Interessen im Blick behält. Erfolgt der sexuelle Übergriff durch Gewalt, Drohung
mit einer Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage, beträgt die in § 177 Abs. 5 StGB geregelte Strafe einen Freiheitsentzug von mindestens 12
Monaten.
Erfolgt die Sexualstraftat im Zusammenhang mit Gewalt, wird diese vom Täter angewendet, um sich über geleisteten oder erwartbaren Widerstand des Opfers hinwegzusetzen. Ob sich das
Opfer aktiv dagegen wehrt, ist für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich. Gemäß Sexualstrafrecht muss der Täter in diesem Zusammenhang Gewalt anwenden und diese vom Opfer auch als
physischer Zwang empfunden werden.
Ein sexueller Übergriff ist ein komplexer Vorgang, der nachhaltig auf die psychische Konstitution des Opfers einwirkt. Der sexuelle Kontakt muss bei einer sexuellen Nötigung
nicht unmittelbar nach der Gewaltanwendung stattfinden. Geschehen sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers, welches noch immer unter dem Eindruck einer vorangegangenen
Gewaltanwendung steht, ist dies unter Umständen als sexuelle Nötigung mittels Gewalt auszulegen.
Weitere Gewaltanwendungen im Bereich der sexuellen Nötigung sind gemäß Strafrecht beispielsweise:
Ich bin Ihr Rechtsanwalt bei sexueller Nötigung und vertrete Sie mit Kompetenz und Empathie im Ermittlungsverfahren gegen den Täter und vor Gericht. Kontaktieren Sie jetzt meine Kanzlei und vereinbaren Sie einen Termin.
Bereits durch das Aussprechen einer Drohung kann der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt sein. Dabei ist es unerheblich, ob der Täter tatsächlich in der Lage ist, die Drohungen
zu verwirklichen, solange das Opfer diese ernst nimmt. Drohungen können sowohl verbal als auch durch Gesten vermittelt werden. Folgende Kriterien müssen erfüllt
sein, damit gemäß Strafrecht eine sexuelle Nötigung mittels Drohung vorliegt:
Eine sexuelle Nötigung kann ebenfalls vorliegen, wenn der Täter eine schutzlose Lage seines Opfers ausnutzt. Wichtig dabei ist, dass jene schutzlose Lage nicht zwingend vom
Täter selbst verursacht werden muss. Die Ausnutzung einer bestehenden schutzlosen Lage genügt bereits. Gemäß Strafrecht liegt eine schutzlose Lage vor, wenn das Opfer im
Vergleich zum Täter über eingeschränkte Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten verfügt.
Als erfahrener Rechtsanwalt bei sexueller Nötigung weiß ich, dass für verschiedene Delikte des Sexualstrafrechts häufig fehlerhafte Bezeichnungen verwendet werden.
So werden sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung oftmals synonym verwendet, dabei decken sie unter juristischen Gesichtspunkten völlig verschiedene Tatbestände ab
und unterscheiden sich in Bezug auf die damit verbundenen Strafen erheblich.
Sexueller Missbrauch bezeichnet sexuelle Handlungen mit Kindern, Jugendlichen oder erwachsenen, besonders gefährdeten Personen. § 174 StGB sieht hier abhängig von der Schwere der Tat
als Strafe einen Freiheitsentzug von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Auch sexuelle Nötigung muss der Rechtsanwalt von sexueller Belästigung abgrenzen. Letztere umfasst jedes einseitige und unerwünschte Verhalten mit sexueller Motivation, welches das
Opfer in seiner Würde verletzt. Dazu zählen etwa verbale Bemerkungen, Gesten, unerwünschte sexualisierte Berührungen oder sexuelle Bedrängnis. Bei diesem Delikt werden nach § 184i
StGB Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren verhängt.
Die Vergewaltigung ist eine besonders schwere Form der sexuellen Nötigung und in § 177 Abs. 6 StGB geregelt. Dabei muss der Täter zwangsläufig in den Körper des
Opfers eindringen. Die vorgesehene Strafe ist abhängig von der Schwere der Tat zwei bis fünf Jahre Freiheitsentzug.
Wir sind Ihre erfahrenen Rechtsanwälte in Berlin-Spandau und unterstützen Sie in folgenden Bereichen:
Sie haben noch Fragen — etwa zu Strafverfahren, Aussagen oder sonstigen Belangen? Möchten Sie nach einer sexuellen Nötigung einen Rechtsanwalt konsultieren und einen Termin vereinbaren? Kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49 30 35 13 6992 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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