Röhnisch & Krahl-Röhnisch
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Anspruch auf Erholung im Arbeitsrecht: Ihr Anwalt kennt die Regelungen

Es ist gesetzlich geregelt, dass jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Urlaub hat. Der Urlaub wird im Arbeitsrecht meist dann zum relevanten Thema, wenn er vom Arbeitgeber nicht gewährt oder gekürzt wird. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob dem Arbeitnehmer der Urlaub tatsächlich zusteht – und ob er gegebenenfalls nachgeholt oder abgegolten werden muss.

Mit genau diesen Fragen – z.B. zu Arbeitsrecht und Urlaubsanspruch, dessen Durchsetzung, zur Urlaubsauszahlung bei Kündigung oder zur rechtssicheren Urlaubsregelung im Unternehmen – können sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber an unsere Kanzlei wenden. Kontaktieren Sie bei offenen Fragen unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht und Urlaub.

Als erfahrene und kompetente Fachanwältin für Arbeitsrecht berät Sie Susann Janski persönlich - etwa zu Urlaubsanspruch, Urlaubsgeld und Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gern unterstützen wir Sie mit unserer Expertise.

 

Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch und rechtliche Grundlagen

 

In Deutschland ist der Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieses Recht gilt unabhängig vom Arbeitszeitmodell oder der Vertragsform, also sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitkräfte, für befristet Beschäftigte, Auszubildende oder Aushilfen.

Folgende Personengruppen haben gesetzlich Anspruch auf bezahlten Urlaub:

  • Arbeiter und Angestellte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Befristet angestellte Arbeitnehmer
  • Aushilfskräfte / Saisonkräfte
  • Auszubildende
  • Ferienarbeiter
  • Freie Mitarbeiter
  • geringfügig Beschäftigte (Minijob)
  • Handelsvertreter
  • Heimarbeiter
  • In Nebentätigkeit Beschäftigte


Das Arbeitsrecht regelt den Urlaubsanspruch sehr klar: Nach § 3 Abs.1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. In der Praxis bedeutet das bei einer regulären 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage. Zu den Werktagen zählen dabei alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen. Laut Arbeitsrecht haben schwerbehinderte Menschen außerdem einen Anspruch auf Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen.
Die genaue Anzahl Ihrer Urlaubstage ergibt sich zusätzlich aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag.

Wichtig: Von dieser gesetzlichen Regelung darf nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ein Verzicht auf Urlaub ist nicht möglich – das Bundesurlaubsgesetz schließt das ausdrücklich aus. Vereinbarungen, die den Urlaubsanspruch einschränken oder aufheben sollen, sind unwirksam. Es gilt das sog. Günstigkeitsprinzip: Vertragliche Regelungen dürfen nur dann Anwendung finden, wenn sie für den Arbeitnehmer vorteilhafter sind als das Gesetz.

Profitieren Sie von unserer Rechtsberatung im Bereich Arbeitsrecht und Urlaub. Anwältin Susann Janski klärt Ihre individuelle Rechtslage und hilft Ihnen bei Streitigkeiten, Unsicherheiten oder Klärungsbedarf im Zusammenhang mit Ihrem Urlaubsanspruch. Vereinbaren Sie jetzt einen persönlichen Termin bei Ihrer Rechtsanwältin in Berlin-Spandau!
 

Arbeitsrecht und Urlaub: Weitere rechtliche Regelungen

 

Urlaub soll dem Zweck der Erholung dienen – deshalb sieht das Gesetz vor, dass Urlaub möglichst zusammenhängend gewährt wird. Mindestens zwei Wochen am Stück müssen möglich sein; eine Aufteilung ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Zudem gilt: Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Wird er nicht rechtzeitig genommen, verfällt er zum 31. März des Folgejahres, es sei denn, der Arbeitnehmer war z. B. krankheitsbedingt verhindert. In solchen Fällen kann sich die Frist verlängern.

Überdies ist in manchen Arbeitsverträgen auch die Möglichkeit von Sonderurlaub - etwa bei bestimmten familiären Ereignissen - geregelt, sowie die Gewährung von unbezahltem Urlaub.

Wenn wir als Anwalt bzgl. Urlaub hinzugezogen werden, ist auch der Verfall von Resturlaub ist regelmäßig Gegenstand arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen – insbesondere, wenn Krankheit, Betriebsferien oder lange Abwesenheitszeiten den Urlaubsantritt verhindern. Hier lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung, um die bestehenden Ansprüche nicht zu verlieren.
 

Besonderheiten bezüglich Arbeitsrecht und Urlaubsanspruch

 

Bestimmte Fragestellungen erörtern wir als in den Themen Arbeitsrecht und Urlaub erfahrene Anwälte immer wieder. Die nachfolgenden Informationen dazu sollen Ihnen helfen, sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Darüber hinaus empfehlen wir aber natürlich eine fundierte Rechtsberatung in unserer Kanzlei.

 

Neu im Unternehmen tätig? Voller Urlaubsanspruch erst nach Wartezeit

 

Bei einem neu begonnenen Arbeitsverhältnis gilt eine Wartezeit von sechs Monaten, bevor für den Arbeitnehmer der volle Anspruch auf Urlaub besteht. Doch bereits während dieser Probezeit steht ihm nach Gesetz für jeden vollen Monat, der im Unternehmen geleistet wurde, ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Eine pauschale Urlaubssperre ist gesetzlich also nicht vorgesehen.

Scheidet der Arbeitnehmer wieder aus der Firma aus, richtet sich der Urlaubsanspruch nach (Nicht-)Erfüllung der Wartezeit sowie dem Zeitpunkt im jeweiligen Kalenderjahr. Hat er die Wartezeit bereits erfüllt und verlässt er das Unternehmen nach dem 30.06., steht ihm der gesamte noch nicht genommene Jahresurlaub zu. Wurde die Wartezeit jedoch nicht erfüllt oder geht der Arbeitnehmer bei erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, hat er lediglich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen im Unternehmen geleisteten Monat.
Wichtig: Auch Teilzeitarbeit und flexible Arbeitszeitmodelle begründen einen anteiligen Anspruch auf Urlaub.

Bei Fragen rund um das Thema Urlaub sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht zurate ziehen. Fachanwältin Susann Janski erläutert Ihnen die Rechtslage. Als professionelle Vertreterin vor Gericht unterstützt sie unsere Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten mit Leidenschaft und Sachverstand. Die Kanzlei Röhnisch & Krahl-Röhnisch berät Sie kompetent und umfassend — jetzt Termin vereinbaren!

 

Urlaubsantrag abgelehnt: Selbstbeurlaubung kann Kündigungsgrund sein

 

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Umstand, dass ausschließlich der Arbeitgeber den Urlaub festlegen darf. Das heißt konkret: Wer ohne ausdrückliche Zustimmung in den Urlaub fährt, begeht eine sogenannte Selbstbeurlaubung – und riskiert eine fristlose Kündigung.

Der Arbeitgeber kann den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen oder – in Ausnahmefällen – einen bereits genehmigten Urlaub kurzfristig widerrufen. Auch dann gilt: Der Arbeitnehmer darf den Urlaub nicht eigenmächtig antreten. Tut er es doch, liegt ein schwerer Pflichtverstoß vor, der das Arbeitsverhältnis gefährdet.
Anders verhält es sich, wenn Sie bereits im genehmigten Urlaub sind und der Arbeitgeber diesen nachträglich widerruft. In diesem Fall müssen Sie den Urlaub nicht abbrechen, da Ihre Freizeit rechtlich geschützt ist. Der Arbeitgeber hat hier keinen Anspruch auf Rückkehr, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Klären Sie Ihre Fragen zum Arbeitsrecht und Urlaub mit Anwältin Susann Janski, um sicherzugehen. Vereinbaren Sie direkt einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei!

 

Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber

 

Grundsätzlich gilt: Bei der Urlaubsplanung sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Das schreibt das Bundesurlaubsgesetz ausdrücklich vor. Dennoch kann der Arbeitgeber in bestimmten Ausnahmefällen Urlaub einseitig anordnen – man spricht in diesem Zusammenhang von Zwangsurlaub.
Ein solcher Eingriff ist jedoch nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Dazu zählen etwa saisonale Betriebsunterbrechungen (z. B. Betriebsferien über Weihnachten) oder unvorhergesehene Krisensituationen, die einen geordneten Betriebsablauf unmöglich machen. Auch in solchen Fällen muss der Arbeitgeber aber verhältnismäßig vorgehen und darf den Urlaub nicht willkürlich festlegen.

Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann Zwangsurlaub ein Mittel sein, um den Betrieb kurzfristig zu entlasten. Gerade in saisonalen Branchen oder bei Betriebsstillständen ist es wichtig, rechtzeitig zu klären, wie viele Tage angesetzt werden dürfen und ob dafür individuelle Regelungen bestehen. Fachanwältin Susann Janski prüft die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sie und unterstützt bei der fairen Umsetzung von Urlaubsregelungen.

 

Urlaub und Kündigung: Was bei Fehlverhalten droht

 

Verstöße gegen urlaubsrechtliche Pflichten können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. Ein häufiger Fall ist die bereits erwähnte Selbstbeurlaubung, also das eigenmächtige Antreten von Urlaub ohne Genehmigung. Doch auch andere Pflichtverletzungen können problematisch sein – etwa eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs.

Während des Urlaubs gilt: Erholung steht im Vordergrund. Der Arbeitnehmer darf daher keine Tätigkeiten ausüben, die dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechen – auch dann nicht, wenn es sich um eine Nebenbeschäftigung handelt. Wird der Arbeitgeber auf eine solche Erwerbstätigkeit aufmerksam, kann er die Urlaubsvergütung verweigern oder bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
In der Praxis taucht diesbezüglich immer wieder die Frage auf, welche Arten von Nebentätigkeiten während des Urlaubs erlaubt sind. Maßgeblich ist, ob diese mit dem Zweck der Erholung vereinbar sind. Tätigkeiten, die über mehrere Stunden pro Tag hinausgehen oder den Erholungszweck gefährden, können zur Abmahnung oder sogar Kündigung führen.

Wenn Sie unsicher sind, welche beruflichen Tätigkeiten im Urlaub erlaubt sind – oder wenn Sie als Arbeitgeber den Verdacht auf Pflichtverletzungen haben –, beraten wir Sie fundiert und individuell. Fachanwältin Susann Janski steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht zur Seite – außergerichtlich und vor Gericht.

 

Krankheit während des Urlaubs

 

Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, werden diese Tage nicht angerechnet und bleiben als Erholungsurlaub erhalten. Denn im Krankheitsfall kann der Zweck des Urlaubs nicht erfüllt werden. Dafür muss die Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Urlaubstage, die durch diesen Umstand erhalten bleiben, können bis zum 31.3. des Folgejahres als Urlaub in Anspruch genommen werden.

 

Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsentgelt

 

Tritt der Fall ein, dass sich das Arbeitsverhältnis dem Ende nähert und der Urlaubsanspruch nicht mehr genommen werden kann, entsteht für den Arbeitnehmer das Recht auf Abgeltung. Die Abgeltung ist in § 7 Abs.4 BUrlG geregelt und besagt, dass der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt auszahlen muss. Grundlage für das Urlaubsentgelt ist der Betrag, der im Durchschnitt während eines Urlaubstages verdient worden wäre.

 

Urlaubsansprüche mit einer Fachanwältin durchsetzen

 

Ganz gleich, ob es um die Berechnung der Urlaubstage, den Verfall nicht genommener Urlaubstage, den vollen Jahresurlaub oder den korrekten Umgang mit Resturlaub geht: Unsere kompetenten Rechtsanwälte in Spandau Berlin beraten Sie praxisnah und rechtssicher. Wir stehen sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern mit unserer Erfahrung zur Seite.

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