Röhnisch & Krahl-Röhnisch
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Abmahnung: Widerspruch einlegen – Darauf müssen Sie achten

Die Ausstellung einer Abmahnung ist ein probates Mittel, um Arbeitnehmern eine Rüge zu erteilen. Wurde eine Abmahnung ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, dieser zu widersprechen und eine Gegendarstellung anzubringen. Im folgenden Ratgeber-Artikel erfahren Sie von den kompetenten Anwälten für Arbeitsrecht der Kanzlei Krahl-Röhnisch, worauf zu achten ist, wenn Sie nach dem Erhalt einer Abmahnung Widerspruch einlegen möchten.

 

Widerspruch & Abmahnung: Das Wichtigste auf einen Blick

 

  • Eine Abmahnung stellt eine Rüge als Reaktion auf Leistungsmängel oder Fehlverhalten eines Arbeitnehmers dar.
  • Die Abmahnung ist als Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung zu verstehen.
  • Sieht der Arbeitnehmer die Abmahnung als unberechtigt an, kann er Widerspruch einlegen.
  • Arbeitnehmer können durch den Widerspruch die unberechtigte Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernen lassen.
  • Es gibt keine Fristen zu beachten, wenn nach Erhalt einer Abmahnung Widerspruch eingelegt werden soll.

Widerspruch gegen Abmahnung: Darum lohnt sich eine Gegendarstellung

 

Aus Sicht des Arbeitgebers mag die Abmahnung berechtigt erscheinen. Für den Arbeitnehmer macht es allerdings immer Sinn, nach dem Erhalt einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung Widerspruch einzulegen und eine Gegendarstellung zu formulieren, denn das durch den Arbeitgeber beanstandete Verhalten kann bei Wiederholung eine Kündigung nach sich ziehen. Um sich also vor den Konsequenzen dieser Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung zu schützen, sollten Sie nach dem Erhalt einer unberechtigten Abmahnung durch Ihren Arbeitgeber also unbedingt die Möglichkeit einer Gegendarstellung nutzen. Dadurch ergibt sich für Sie die Chance, das beanstandete Verhalten zu erklären und eventuelle Missverständnisse aus der Welt zu schaffen. Stellt sich die Abmahnung als unberechtigt heraus, wird diese wieder Ihrer Personalakte entfernt.

Weigert sich Ihr Arbeitgeber die Abmahnung zurückzunehmen, haben Sie mit dem Widerspruch eine optimale Ausgangsposition für eine Auseinandersetzung vor Gericht. In diesem Fall sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Das zuständige Gericht für eine Abmahnungsentfernungsklage ist das Arbeitsgericht.

 

Welche Vergehen sind abmahnungswürdig?

 

Arbeitgeber können Arbeitnehmer u. a. für folgendes Fehlverhalten sowie Pflichtverletzungen abmahnen:

  • Missachtung klarer Arbeitsanweisungen
  • Ausübung unerlaubter Nebentätigkeiten
  • verspätete Krankmeldung
  • Diebstahl
  • Beleidigungen
  • vermehrte Unpünktlichkeit
  • Verstoß gegen betriebliches Rauch-/Alkoholverbot
  • Verstoß gegen Betäubungsmittelschutzgesetz

 

Wichtig im Kontext Abmahnung und Widerspruch: Für eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Abmahnung Voraussetzung, weshalb Sie diese nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten. Gerne unterstützen Sie hier unsere kompetenten Anwälte für Kündigungsschutz. Treten Sie am besten gleich mit unserer Kanzlei in Kontakt.

 

Wann gilt eine Abmahnung als unberechtigt?

 

Eine Abmahnung ist unberechtigt, wenn

  • sie von einer nicht unbefugten Person ausgestellt wurde.
  • sie falsche Tatsachenbehauptungen enthält.
  • sie an den Falschen gerichtet ist.
  • sie unverhältnismäßig ist.

In diesen Fällen sollten Sie sofort Widerspruch gegen die Abmahnung einlegen und den Sachverhalt in Form einer Gegendarstellung aus Ihrer Sicht schildern. Unsere qualifizierten Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie dabei, eine gehaltlose Rüge aus Ihrer Personalakte zu tilgen.

 

Einspruch gegen Abmahnung: Recht auf Gegendarstellung ist im Arbeitsrecht festgeschrieben

 

Essenziell, wenn Sie nach dem Erhalt einer Abmahnung Widerspruch einlegen möchten: Das Recht auf eine Gegendarstellung ist im Arbeitsrecht gemäß § 83 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dieser Paragraf gestattet es dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu nehmen und auf Verlangen Erklärungen zu deren Inhalt beizufügen. Außerdem können Darstellungen und Erklärungen aus Sicht anderer Vorgesetzter oder Kollegen zum entsprechenden Vorfall bzw. Verhalten mit in die Personalakte aufgenommen werden. Außerdem sei an dieser Stelle auf das Beschwerderecht beim Betriebsrat (gemäß § 84 BetrVG) hingewiesen. Als Arbeitnehmer sind Sie berechtigt, bei Ihrem Betriebsrat Beschwerde einzulegen, wenn Sie sich von Ihrem Arbeitgeber benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen.

Grundlegend gilt, dass die Aufnahme des Widerspruchs gegen die Abmahnung vom Arbeitgeber nur abgelehnt werden kann, wenn diese rechtsmissbräuchlich oder unzumutbar ist. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Darstellung Unwahrheiten oder Beleidigungen des Arbeitgebers enthält. Andernfalls muss er laut Arbeitsrecht den Widerspruch entgegennehmen und sich damit auseinandersetzen.

 

Abmahnung: Frist für Widerspruch?

 

Ferner gilt: Es gibt keine Frist, innerhalb der ein Widerspruch gegen die Abmahnung erfolgen muss. Wird außerdem kein Widerspruch eingelegt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer die Vorwürfe des Arbeitgebers einräumt. Dies kann unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt relevant werden, wenn die Auseinandersetzung vor Gericht verhandelt wird. Die Beweislast liegt dann beim Arbeitgeber. Der ausbleibende Widerspruch ist nicht als Zustimmung zu werten.


Dennoch ist es ratsam, direkt nach dem Erhalt einer nicht berechtigten Abmahnung Widerspruch einzulegen und aktiv zu werden.

 

Ideales Verhalten unmittelbar nach Erhalt der vermeintlich unberechtigten Abmahnung

  • Vermeiden Sie Gefühlsausbrüche: Es bringt nichts, emotional zu werden und Ihren Arbeitgeber anzuschreien oder zu drohen. Bleiben Sie ruhig und überlegen Sie die nächsten Schritte.
  • Sagen Sie möglichst nichts zum Sachverhalt: Reagieren Sie nicht sofort auf die Anschuldigungen und flüchten Sie sich nicht in unüberlegte Rechtfertigungs- und Erklärungsversuche.
  • Reflektieren Sie die Abmahnung: Was hat es mit der Rüge auf sich? Ist sie gerechtfertigt oder nicht? Sollten Sie einen Fehler eingestehen und die Konsequenzen tragen oder handelt es sich um eine unberechtigte Abmahnung und Widerspruch ist eine angemessene Reaktion?
  • Versuchen Sie Zeit zu gewinnen: Möchte Sie Ihr Arbeitgeber dazu drängen, Stellung zu beziehen oder gar eine Erklärung zu unterschreiben, dass Sie die Abmahnung akzeptieren, sollten Sie sich keinesfalls darauf einlassen. Das Recht dazu haben Sie in jedem Fall. Lediglich den Erhalt der Abmahnung müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigen.
  • Überstürzen Sie nichts: Wie bereits erwähnt, gibt es keine Fristen, um gegen eine Abmahnung vorzugehen. Haben Sie sich zu einem Widersprich entschlossen, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt konsultieren.

 

Diese Aspekte muss Ihr Widerspruchsschreiben enthalten

 

Ein Widerspruch gegen eine Abmahnung muss zwingend schriftlich erhoben werden. Ein ausschließlich mündlicher oder telefonischer Widerspruch ist nicht wirksam. Damit Ihr schriftlicher Widerspruch gültig ist, muss er folgenden Inhalt aufweisen:

  • Ort und Datum
  • Ihr vollständiger Name
  • Ihre Position im Betrieb
  • Darstellung des Vorgangs mit Zeitangaben
  • umfängliche Erläuterung des Vorgangs aus Ihrer eigenen Sicht
  • Aufforderung, die unberechtigte Abmahnung aus Ihrer Personalakte zu löschen
  • Bitte um zeitnahe Entscheidung und Mitteilung darüber
  • Ihre Unterschrift

Gerne unterstützen wir Sie dabei, nach dem Erhalt einer Abmahnung Widerspruch einzulegen. So prüfen wir etwa, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist und erstellen gemeinsam mit Ihnen ein rechtskräftiges Widerspruchsschreiben, das eine verhaltensbedingte Kündigung im Ernstfall abwenden kann.

 

Kompetenter Rechtsbeistand maximiert Ihre Erfolgschancen

 

Prinzipiell kann der Einspruch gegen eine Abmahnung vom Arbeitnehmer selbstständig durchgeführt werden. Das Hinzuziehen eines qualifizierten Rechtsbeistands hilft Ihnen jedoch dabei, bestmöglich auf die vermeintlich unbegründeten Anschuldigungen des Arbeitgebers zu reagieren.

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht bei Abmahnungen verschaffen Ihnen folgende Vorteile:

  • weisen rechtssicheres, aktuelles Fachwissen auf
  • schöpfen aus einem reichen Erfahrungsschatz
  • strahlen gegenüber dem Arbeitgeber Autorität aus
  • kennen die exakten Anforderungen an Widerspruchsschreiben und Gegendarstellung
  • können eventuelle Formfehler und inhaltliche Fehler des Arbeitgebers ausnutzen
  • bieten optimale rechtliche Unterstützung vor Gericht

 

Kanzlei Röhnisch & Krahl-Röhnisch: Ihre Anwälte in Berlin-Spandau

 

Als erfahrene Rechtsanwälte in Berlin-Spandau unterstützen wir Sie bei Fragen und Anliegen in folgenden Rechtsgebieten:

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